Nun, das kommt darauf an. Nur um Zeit zu schinden, würden wir keinen Widerspruch erheben. Nach dem Gesetz (§ 7 SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind dabei nur Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses.

 

Spricht das Gesetz von Beschäftigungsverhältnis, so ist damit stets das abhängige Beschäftigungsverhältnis gemeint mit der Folge, dass der Weisungsgeber, also der Auftraggeber, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat. Während die Parteien einvernehmlich regeln können, ob sie ein Arbeitsverhältnis begründen möchten, ist die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht verhandelbar. Liegen die Voraussetzungen vor, ist von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, gleich, ob die Parteien das wollen oder nicht. Das mag man kritisieren oder nicht, die aktuelle Rechtslage ist so. Bei einer Reiseleiterin in einem Busunternehmen, deren Aufgabe es ist, Busreisende während der Reise zu begleiten und zu bespaßen, bestimmte Dinge mit Hotels und örtlichen Leistungsträgern zu klären, überwiegen nach der Rechtsprechung die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Das ist bei genauerer Betrachtung (leider) zumindest im Regelfall nicht zu beanstanden.

 

Der Regelfall besteht nämlich darin, dass die Organisation der Reise vom Unternehmer vorgegeben wird. Die Reiseleiterin hat in den meisten Fällen kaum Spielraum. Vermutlich würde sie auch großen Ärger bekommen, wenn sie die Reise eigenmächtig abändert. Dass sie nach Ermessen mal die eine oder andere Erklärung zu Highlights auf der Strecke gibt, ändert an der Einschätzung nichts. Sie wird in der Regel auch fest in die Arbeitsorganisation des Busunternehmers eingegliedert sein, was sich häufig schon aus den Reisebedingungen ergibt. Dort steht nämlich nicht selten geschrieben, dass bei eventuellen Reklamationen der Reiseleiter zu kontaktieren ist. Aus den vorgenannten Gründen wären dem Grunde nach Widerspruch und Klage sinnlos. Was die Nachforderung in der Höhe anbelangt, so lohnt sich ein genaues Prüfen schon eher.