Bei Kostensteigerungen von aktuell ca. 80 Cent pro Liter Diesel ein echtes Thema. Von einem Dieselzuschlag ist häufig die Rede. Was ist möglich, was geht nicht? 

Die aktuelle Dieselpreisrunde offenbart aus unserer Sicht zunächst ziemlich eindeutig, dass das traditionelle System, also ganzjähriger Hochglanz-Katalog und langfristige Vorausbuchung mit möglichst üppigen Frühbucherrabatten zumindest überprüft werden sollte. Zwar ist so ein schön gestalteter Reisekatalog auch im Zeitalter des Internets eine schöne Sache, allerdings bindet sich der Reiseveranstalter hiermit zunächst einmal selbst. Bis zur tatsächlichen Buchung kann der Veranstalter sicherlich recht einfach Änderungen vornehmen, besonders glücklich ist das aber nicht.


Liegt bereits eine Buchung für eine Reise vor, so kann der Veranstalter den Reisepreis einseitig bis zu acht Prozent anheben, wenn die Änderung bis zu 20 Tagen vor Reisebeginn gegenüber dem Reisenden erklärt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass in den Reisebedingungen des Veranstalters ein entsprechender Änderungsvorbehalt vereinbart ist (§651f BGB). Bei einem Pauschalreisepreis von beispielsweise 450 Euro wären das immerhin 36 Euro. Kalkuliert man 25 Mindestteilnehmer kämen in der Summe in dem Fall immerhin 900 Euro (zusätzlich) zusammen. Ergibt die nachträgliche Kalkulation hingegen, dass eine Preiserhöhung von acht Prozent nicht ausreicht, kann den Reisenden durchaus auch eine höhere Preissteigerung „angeboten“ werden (§651g BGB). Diese haben dann entweder das neue Angebot anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch hier gilt allerdings die 20-Tages-Frist.


In Hinblick auf diese 20-Tages-Frist sind kurzfristige, einseitige Erhöhungen in Gestalt eines wie auch immer bezeichneten Zuschlages nach unserer Einschätzung nicht möglich. Insbesondere dürfte man hier auch mit dem Konstrukt der gestörten Geschäftsgrundlage nicht weiterkommen. Wenngleich die Geschäftsgrundlage bei derartig krassen Preissteigerungen tatsächlich gestört ist, so hat der Gesetzgeber allerdings mit der 20-Tages-Regelung und der Grenzmarkierung von acht Prozent eine eindeutige Risikoverteilung vorgenommen. Was bleibt ist die einvernehmliche Übereinkunft mit dem Reisenden. Die kann jederzeit versucht werden.