Eine Abiturientenklasse buchte bei einem Busreiseveranstalter eine Rundreise durch England. Nach ihrer Rückkehr in Deutschland konfrontierten die Jugendlichen den Veranstalter mit erheblichen Minderungsansprüchen. Der Fahrer wäre nach ihrer Meinung vollkommen unfähig gewesen; alle hätten nur Angst gehabt und mehrfach wäre es beinahe zum Unfall gekommen. Steht den Jugendlichen ein Minderungsanspruch zu?

 

Als mir der Sachverhalt geschildert wurde, habe ich mir gedacht, wie können Jugendliche,  die selbst häufig noch nicht Auto fahren, über die Fähigkeit eines Berufskraftfahrers urteilen. So eine Anmaßung... Dann habe ich mich zurückerinnert an eine Fahrt im Fernlinienbus, bei der ich ehrlich gesagt Angst um mein Leben hatte. Der Fahrer drängelte, fuhr mehrfach über den Seitenstreifen, überholte riskant, beschäftigte sich während der Fahrt mit seinem Handy und so weiter. Ob das alles Anzeichen der Unfähigkeit sind, soll dahingestellt bleiben. Wahrscheinlich wohl nicht. Aber: Fahrer, die sich während der Fahrt offenbar langweilen und durch ihren Stil objektiv das Sicherheitsgefühl der Passagiere beeinträchtigen, sind entweder ungenügend geschult oder generell für diese Tätigkeit ungeeignet. Insofern stellt dies einen eigenständigen Reisemangel dar, der durchaus auch erheblich sein kann. Ob der Fahrer die im Minderungsbegehren enthaltenen Vorwürfe einräumt, ist fraglich. Misslich für den Veranstalter: auf der einen Seite die Aussage seines Fahrers, auf der anderen Seite eine Gruppe von 20 Leuten. Gehen wir mal davon aus, dass an den Vorwürfen etwas dran ist. Nun wird manch ein Leser sagen, die Jugendlichen hätten doch mal was sagen können und ohne Reklamation vor Ort wären Ansprüche ohnehin ausgeschlossen. Das ist grundsätzlich durchaus richtig. Auf den Einwand, die Jugendlichen hätten den Veranstalter schon vor Ort – quasi im Bus – zur Abhilfe auffordern müssen, kann sich der Veranstalter allerdings nur berufen, wenn er in der Reisebestätigung auf die Obliegenheit des Abhilfeverlangens ausdrücklich hingewiesen hat. Häufig ist das Erfordernis des Abhilfeverlangens in den Allgemeinen Reisebedingungen enthalten, worauf in den Reisebestätigungen verwiesen wird. Nach der Rechtssprechung reicht allerdings ein allgemeiner Hinweis nicht aus. Vielmehr muss sich aus dem Hinweis die konkrete Fundstelle in den Bedingungen ergeben. Hieran hat es im vorliegenden Fall gefehlt. In der Reisebestätigung wurde nur allgemein auf die Reisebedingungen Bezug genommen. Fazit: In welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen, wird man noch näher aufzuklären haben. Dem Grunde nach ist der Anspruch jedenfalls berechtigt.