Was geschieht beispielsweise, wenn im Bus plötzlich ein Reisegast erkrankt; sich ein Mitreisender ansteckt, die Reise wegen behördlicher Auflagen vor Ort umgestaltet oder gar ganz abgebrochen werden muss? Wolfgang Hasenfuß fürchtet eventuelle Schadenersatzansprüche seiner Kunden und fragt daher an, ob man diese (möglichen) Probleme nicht in speziellen „Corona-Bedingungen“ (Bsp.: Beschränkung der Haftung, Ausschluss von Ansprüchen usw.) regeln könnte und sollte.

Die Sorge, dass trotz großer Freude auf einer Fahrt etwas passiert oder die Reise abgebrochen werden muss, ist in der jetzigen Zeit absolut nachvollziehbar. Die zahlreichen Lockerungen behördlicher Auflagen dürfen nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir insgesamt noch in einem relativ unsicheren Umfeld agieren und alles sehr schnelllebig ist. In beide Richtungen wohlbemerkt. Die in der Anfrage geschilderten Probleme haben aber mit Corona eigentlich nicht viel zu tun, denn die Situationen können auch bei jeder x-beliebigen Erkrankung auftreten. Man denke nur an Masern oder an fiese Magen-Darm-Infekte.

Im Kern geht es darum, dass der Veranstalter in eigener Verantwortung die Entscheidung zu treffen hat, ob eine Reise durchgeführt wird oder nicht. Das setzt natürlich voraus, dass der Veranstalter im Vorfeld die Lage sorgfältig checken und analysieren muss. Unterscheidet sich demnach Corona nicht von einer anderen, ansteckenden Erkrankung, ist mithin kein Grund erkennbar, weshalb wegen Corona spezielle Bedingungen geschaffen werden müssten. Um es klar zu sagen: Damit sind natürlich nicht die Hygiene-Vorschriften gemeint, die wiederum selbstredend jedem Reisenden aufs Auge gedrückt werden sollten. Möchte man trotz der vorgenannten Ausführungen gleichwohl spezielle „Corona-Bedingungen“ vereinbaren, stellt sich neben der Frage ihrer Wirksamkeit auch die Überlegung, wie diese Gegenstand des Pauschalreisevertrages werden können.

Das ist nach unserer Einschätzung nur einvernehmlich möglich. Der Hintergrund ist einfach erklärt. Die aktuellen Reisen beruhen auf Buchungen, die im Zweifel schon vor längerer Zeit getätigt wurden. Zwar erlauben die meisten Reisebedingungen nachträgliche, einseitige Preis- und Leistungsänderungen, nicht aber einseitige Vertragsänderungen. Was bleibt ist die Möglichkeit, dem Kunden die speziellen Bedingungen als Änderung zum bestehenden Vertrag vorzuschlagen. Wenn er damit einverstanden ist, ist ja alles gut.