Busunternehmer Franz Fasan war mit einer Reisegruppe per in Frankreich unterwegs. Während der Reise wurde aus dem Bus der Koffer von Gunther Gimpel gestohlen. Dieser fordert nun von Busunternehmer Franz Fasan rund 1.000 Euro Schadenersatz. Soviel sei der Koffer samt Inhalt Wert gewesen. Franz Fasan zweifelt das an und möchte deshalb die Forderung zurückweisen. Wie ist in diesem Falle die Rechtslage, wenn in den Reisebedingungen von Franz Fasan die Haftung für Gepäckschäden auf 500 EUR begrenzt ist?

 

Grundsätzlich gilt, dass der Busunternehmer für ihn während der Fahrt anvertrautes Gepäck haftet und zwar unabhängig davon, ob es sich um Hand- oder Reisegepäck handelt. Wurde also der Koffer geklaut, hat der Kunde einen entsprechenden Schadenersatzanspruch. Wenn Franz in seinen Reisebedingungen die Haftung für Gepäckschäden auf 500 Euro reduziert hat, dann ist dies ohne Belang, weil eine solche Regelung unwirksam ist. Gemäß § 23 PBefG kann die Haftung für Sachschäden nur ausgeschlossen werden, soweit der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Daher wäre auch die noch häufig zu lesende Haftungsbegrenzung „auf den dreifachen Reisepreis“ unwirksam. Unternehmer, die derartige Klauseln (noch) verwenden, sollten schleunigst für Ersatz sorgen, wenn sie nicht teure Abmahnungen riskieren wollen. Wäre der Kofferdiebstahl auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des eigenen Personals zurückzuführen, wäre der Haftungsausschluss auch aus diesem Grund unwirksam. Die Frage ist vorliegend nur, wer den Inhalt des Koffers und dessen Wert zu beweisen hat. Das ist natürlich der Kunde als Anspruchsteller. Jeder, der einen Anspruch geltend macht, muss dessen Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Was den Kofferinhalt anbelangt, so sollte Busunternehmer Franz Fasan aus Gründen des guten Geschmacks eine plausible und insofern nachvollziehbare Aufstellung des Kunden reichen. In der Praxis ist auch nicht der Inhalt, sondern der Wert Gegenstand von Diskussionen. Hier können die Ansichten von Kunden einerseits und Veranstalter andererseits schon einmal auseinanderfallen. Der Grund ist, dass beim Gepäckverlust nicht der seinerzeitige Neuwert, sondern nur der Zeitwert ersetzt wird. Da der Zeitwert auf einer Schätzung beruht, liegt es auf der Hand, dass man sich hierüber trefflich streiten kann. Um die Schätzung vornehmen zu können, muss der Kunde erstmal angeben, wann und wo er die Sachen, die im Koffer waren, gekauft hat. Gegebenenfalls muss er das belegen. Liegen die Informationen alle vor, sollte Franz Fasan seinem Kunden entweder den vollen Schaden ersetzen oder ein vernünftiges Angebot unterbreiten.