Busunternehmer Theo Tapir fährt seit Jahren im Auftrag eines kommunalen Busbetriebes. Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns wurde Theo Tapir jetzt von seinem kommunalen Verkehrsbetrieb aufgefordert, diverse Dokumente zu unterzeichnen. So soll er versichern, dass er seinen Mitarbeitern ab dem 1.1.2015 mindestens den Mindestlohn zahlt. Zudem soll er monatliche Lohnnachweise vorlegen. Theo Tapir fragt sich, sind diese Forderungen, die mit viel bürokratischen Aufwand verbunden sind, tatsächlich berechtigt?

Nach dem Mindestlohngesetz erhält ab dem 1.1.2015  – bis auf Ausnahmen – jeder Arbeitnehmer mindestens einen Lohn von 8,50 EUR (brutto) pro Stunde. Berechnet nach diesem Bruttolohn sind Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abzuführen. Dafür, dass Pflichten eingehalten werden, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber. Allerdings sieht das Mindestlohngesetz durch eine Verweisung auf das Arbeitnehmerentsendegesetz vor, dass auch der Unternehmer für den Mindestlohn und die Beiträge haftet, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese weitreichende Haftungsregelung betrifft keinesfalls nur das typische Verhältnis zwischen Unternehmer und Subunternehmer.

Da Busunternehmer Theo Tapir als Subunternehmer für den kommunalen Busbetrieb Dienst leistungen erbringt, haftet der kommunale Busbetrieb also nach dem Gesetz mit. Hieraus folgt ein berechtigtes Interesse für den Auftraggeber, sein Haftungsrisiko entsprechend gering zu halten. Der Gesetzgeber hat das erkannt und deshalb eine Erklärungspflicht des Auftragnehmers verankert. Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu erklären.

Daher geht die allgemeine Verpflichtungserklärung in Ordnung. Anders sieht es mit den monatlichen Lohnnachweisen aus. Eine derartig weitreichende Auskunftspflicht sieht das Gesetz nicht vor, was im Hinblick auf den Datenschutz nicht verwundert. Hinzukommt, dass Lohnnachweise keinen Rückschluss zulassen, ob das Mindestlohngesetz eingehalten wird oder nicht. Woher ist erkennbar, wie sich eine Lohnzahlung von 1.000 EUR zusammensetzt? Aus dem Grund ist nicht einzusehen, welchen Nutzen der Lohnnachweis bringen würde.

Nun möchte Theo Tapir sicher alles vermeiden, was sein Verhältnis zum kommunalen Busbetrieb belasten könnte. Es wäre also ungeschickt, das aus seiner Sicht zu weitgehende Auskunftsersuchen empört zurückzuweisen. Ratsam ist vielmehr, mit dem Partner die heiklen Punkte zu besprechen und hierbei auf bestehende Bedenken hinzuweisen. Da das Mindestlohngesetz für alle Neuland ist, sollte eine einvernehmliche Lösung machbar sein.