Erfolgt die Entlohnung der Arbeitnehmer bereits jetzt zu einem Stundensatz, der oberhalb des Mindestlohnes liegt, hat die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes keine unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende Verträge. Allerdings darf man sich nicht hinwegtäuschen, dass die Anhebung des Mindestlohnes zu einer Neubewertung der Lohnstruktur insgesamt führt. Wurde bislang beispielsweise eine Vergütung von 10 Euro je Stunde gezahlt, so konnte man durchaus sagen, die Vergütung liegt „deutlich“ über dem Mindestlohn. Dieser „große“ Vorsprung wird nun in Teilen aufgezehrt. Im Jahr 2020 steigt der Mindestlohn übrigens auf 9,35 EUR.
Um den Abstand zum Mindestlohn zu halten, werden früher oder später sämtliche Vergütungen anzupassen sein. Die Inflation freut es in jedem Fall. Deutlich relevanter ist die Anhebung des Mindestlohnes im Bereich der Pauschalkräfte, die auf der Basis des Mindestlohnes bezahlt werden. Bei dem im Jahr 2018 geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro beträgt die zulässige Gesamtarbeitszeit 50,9 Stunden im Monat. Da der Gesetzgeber zwar eifrig dabei ist, den Mindestlohn regelmäßig anzuheben aber gleichzeitig keinerlei Veranlassung sieht, die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro dieser Entwicklung anzupassen, verringert sich ab dem 01.01.2019 die zulässige Gesamtarbeitszeit im Monat auf 48,97 Stunden. Zwar könnte man aus mathematischen Gründen die Stundenzahl aufrunden, bei so viel Logik ist aber auch Vorsicht geboten. Wir würden aus Gründen der Vorsicht nicht dazu anraten, 49 Stunden zu vereinbaren. Unternehmer bzw. Arbeitgeber, die in ihren Pauschalarbeitsverträgen eine entsprechende Dynamisierung der Stundenzahl in Abhängigkeit der Mindestlohnentwicklung vereinbart haben, müssen dem Grunde nach nichts machen. Anders verhält es sich in den Fällen, in denen in den Pauschalarbeitsverträgen eine feste Arbeitszeit (50,9 Stunden) vereinbart haben. Wenn es bei diesen Arbeitsverhältnissen bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis verbleiben soll, muss eine Anpassung erfolgen. Anderenfalls wird automatisch aus dem bisherigen Pauschalarbeitsverhältnis ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.