Das kommt darauf an. Zunächst einmal der Hinweis darauf, dass gemäß § 21 StVG der Halter eines Fahrzeuges mit (Freiheitsstrafe) oder Geldstrafe bestraft wird, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt. Aus der Vorschrift ist also ganz klar erkennbar, dass den Fahrzeughalter entsprechende Überwachungspflichten treffen. Der Halter muss also sicherstellen, dass nur Fahrer mit gültigem Dokument das Gefährt steuern. Nun wird man sicherlich nicht verlangen können, dass vor jeder einzelnen Fahrt eine Kontrolle des Fahrpersonals stattfindet. Allerdings genügt der Halter seiner Überwachungspflichten in keinem Fall, wenn er die Arbeitnehmer lediglich in den Arbeitsverträgen verpflichtet, eventuelle Verluste unverzüglich anzuzeigen. Notwendig ist demnach eine regelmäßige Kontrolle, wobei man sich natürlich über die Frequenz derartiger Kontrollen durchaus unterhalten kann.

Jetzt unterstellen wir einmal, dass Heino Hasenfuß in dem Sinne regelmäßige Kontrollen durchführte und der besagte Busfahrer bei der letzten Kontrolle noch über die Fahrerlaubnis verfügte. In dem Fall hätte Heino Hasenfuß also erstmal alles richtig gemacht. Bei dieser Sachlage würde überhaupt nichts dagegen sprechen, den Fahrer mit den Aufwendungen zu belasten. Die Verpflichtung, seinem Arbeitgeber den Verlust oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuzeigen, ist im Fahrerbereich durchaus üblich und kann bedenkenlos in Arbeitsverträge aufgenommen werden. Selbst wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zu diesem Punkt enthalten würde, würde sich die Verpflichtung als ungeschriebene Nebenpflicht ergeben. Gegen diese Verpflichtung hat der Fahrer jedenfalls zumindest grob fahrlässig verstoßen, so dass ihm die Kosten auferlegt werden können. Ob das Ganze wirtschaftlich einen Sinn ergibt, können wir natürlich nicht beurteilen, weil wir weder die Einkommensverhältnisse des Fahrers noch dessen Vermögenssituation kennen.