Damit sind alle happy. Jetzt hat Herbert Hase allerdings einen Beitrag gelesen, wonach Arbeit auf Abruf nur unter erschwerten Bedingungen zulässig sei. Verunsichert fragt Herbert Hase nach der konkreten Rechtslage.

Nun, Arbeit auf Abruf war schon immer ein Kapitel für sich, nur haben sich nach der Neufassung des Gesetzes die Bedingungen nochmals verschärft. Unter Zugrundelegung des aktuellen Mindestlohns von 9,19 Euro kann ein Minijobber im Monat maximal 48,97 Stunden arbeiten. Unserem Herbert Hase kommt es darauf an, diese Stunden im Monat möglichst flexibel zu verteilen. Möchte Herbert Hase die Verteilung einseitig – entsprechend seines jeweiligen Bedarfs – festlegen, so ist dies nur in den engen Grenzen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) möglich. Hiernach muss im Arbeitsvertrag beispielsweise eine konkrete Tages- und Wochenarbeitszeit festgelegt werden, anderenfalls gilt nach der gesetzlichen Neuregelung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Schon die unterstellte Wochenarbeitszeit von 20 Stunden sprengt jedes Minijob-Arbeitsverhältnis.

Ist keine Tagesarbeitszeit festgelegt, muss der Arbeitnehmer an mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden beschäftigt werden. Im Übrigen ist der Abruf von Arbeitsleistungen vier Tage im Voraus anzukündigen. Wenn im vorliegenden Fall kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, bedeutet dies zwar nicht zwangsläufig, dass überhaupt nichts vereinbart ist, zum Zwecke der Dokumentation sollten jedoch die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden. Das fordert bereits das Nachweisgesetz. Es liegt aber auf der Hand, dass man unter Berücksichtigung des § 12 TzBfG dem Bedürfnis nach großer Flexibilität nicht ausreichend Rechnung tragen kann. Eine Alternative kann darin bestehen, dass Arbeitseinsätze grundsätzlich einvernehmlich erfolgen. Der Einsatz des Arbeitnehmers richtet sich in dem Fall dann allerdings nicht mehr ausschließlich nach dem Bedarf des Arbeitgebers, sondern eben auch nach den persönlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung hat ein solches Modell ausdrücklich zugelassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Ganze klipp und klar aus dem Vertrag ergibt.