Im Zusammenhang mit dem seit 1.1.2015 geltenden Mindestlohn gibt es viele Fragen.  Wie verhält sich zum Beispiel die Sache, wenn Fahrer in einem Busunternehmen  ein festes Gehalt beziehen und dafür im Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche festgelegt sind? Was ist, wenn ein Busfahrer darüber hinaus mehr Stunden arbeitet, bei denen möglicherweise auch viele Ruhezeiten dabei sind. Muss für diese Überstunden auch Mindestlohn gezahlt werden? Was zählt alles zur Arbeitszeit? Müssen die Arbeitsverträge konkretisiert werden?

In Hinblick auf den Mindestlohn sind die Verträge nicht zwingend zu ändern. Das Mindestlohngesetz schreibt lediglich vor, dass Arbeitnehmer pro Arbeitsstunde mindestens eine Vergütung von (aktuell) 8,50 EUR brutto erhalten müssen. Es reicht demnach aus, wenn sich durch Angabe der Wochen- oder Monatsarbeitszeit der Stundensatz errechnen lässt. 
Nach meiner Einschätzung könnten die Verträge jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus anzupassen sein. Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitszeit die Zeit von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende ist, abzüglich der Pausen natürlich. Was für die Arbeitszeit in einer Fabrik oder in einem Büro noch absolut nachvollziehbar ist, gilt im Bereich des Güter- und Personenverkehrs nicht zwingend.

Jeder Busunternehmer weiß, dass das Berufsleben seiner Fahrer zu einem Großteil aus Wartezeit besteht. Mal sind die Reisegäste beim Mittagessen, mal besuchen sie ein Theatervorstellung usw. Überall muss gewartet werden. Die Frage ist also, ob diese Zeiten allesamt als Arbeitszeit gelten und vergütet werden müssen. Als Arbeitszeit gelten diese Zeiten nicht. Dies ergibt sich aus § 21a ArbZG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch im Jahr 2011 entschieden (Az. 5 AZR 200/10), dass Zeiten die ein LKW-Fahrer bei Zweierbesatzung (schlafend) in der Schlafkabine verbringt, zwar keine Arbeitszeiten, jedoch als „Bereitschaftszeiten“ zu vergüten sind.

Im entschiedenen Fall hatte das BAG dem klagenden Fahrer für diese Zeiten die normale Arbeitsvergütung zugesprochen, weil im Arbeitsvertrag die Vergütung der Ruhezeiten nicht gesondert geregelt war. Auch wenn die BAG-Rechtsprechung einen LKW-Fahrer betraf, lässt sie sich doch auf die Reisebusfahrer 1:1 übertragen. Arbeitgebern, die nicht sämtliche Stand- und Ruhezeiten als Arbeitszeit vergüten möchten, ist somit anzuraten, ihre Verträge diesbezüglich anzupassen oder besser anpassen zu lassen.