Seit dem 1.1.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR/ brutto je Arbeitsstunde. Viele Unternehmer bringt der Mindestlohn in Schwierigkeiten, Fragen stellen sich. Zum Beispiel: Wie verhält es sich mit den sogenannten freien Mitarbeitern? Muss der gesetzliche Mindestlohn auch an Busfahrer und Reiseleiter gezahlt werden, die auf Rechnung unterwegs sind?

Der Mindestlohn von aktuell 8,50 EUR brutto/ Stunde gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Bezahlung von Arbeitnehmern, nicht jedoch für Selbstständige. Wenn Busunternehmer Leistungen von freiberuflichen Busfahrern und Reiseleitern in Anspruch nehmen, müssen sie folglich den Mindestlohn nicht zahlen. Das Problem in der Praxis ist jedoch, dass es sich bei den „Busfahrern auf Rechnung“ in Wirklichkeit sehr häufig um abhängige Beschäftigte handelt. Für Reiseleiter gilt nichts anderes. Wenn dies erstmals bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, droht heftiger Ärger. Durch das Mindestlohngesetz hat sich das Problem nochmals verschärft.

Hier ist also absolute Vorsicht geboten, auch wenn die „freiberuflichen Busfahrer“ bei der letzten Betriebsprüfung unbeanstandet blieben. Um als Selbstständiger anerkannt zu werden, müsste der „Busfahrer auf Rechnung“ unter anderem ein eigenes, unternehmerisches Risiko tragen, er müsste Kapital einsetzen, er müsste als Unternehmer am Markt auftreten und er müsste im Wesentlichen über seine Arbeitszeit frei disponieren können. Häufig liegt aber keines der vorgenannten Kriterien vor; stattdessen ist der Fahrer meist in irgendeiner Form im Dienstplan integriert – wenn auch nur in Spitzenzeiten – und bekommt für seine Fahrdienste eine fest vereinbarte Vergütung.


In dem Fall überwiegen dann die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Daran ändert sich nach der Rechtsprechung auch nichts, wenn der „Busfahrer auf Rechnung“ noch für weitere Unternehmen fährt, dem Unternehmer eine Rechnung schreibt, nebenher im Bus im eigenen Namen das Catering betreibt oder wohlmöglich ein eigenes (Bus-) Gewerbe hat. Beurteilt wird stets die konkrete Busfahrertätigkeit. Wenn Unternehmer mit freiberuflichen Mitarbeitern zusammenarbeiten möchten, müssen sie sich als erstes darüber im Klaren sein, dass sie sich einen Unternehmer ins Unternehmen holen. Wenn sie hiermit kein Problem haben, muss dieses Verständnis sowohl im Vertrag als auch in der Vertragspraxis seinen Niederschlag finden. Wenn sie das berücksichtigen, haben sie auch kein Problem mit dem Mindestlohn.