Mangels Perspektive und knapper Kasse hatte Heino Holzwurm einem Teil der Fahrer gekündigt. Hiergegen haben die Fahrer nichts unternommen, allerdings verlangen sie nunmehr ihr Geld für die Dauer der Kündigungsfrist. Zu Recht?

Auf den ersten Blick: Ja! Schauen wir uns die Sache genauer an. Zunächst gilt es, zwei Grundsätze zu beachten. Erstens: Ist im Arbeitsvertrag eine Arbeitsmenge vereinbart, haben die Fahrer einen Anspruch auf entsprechende Beschäftigung und Entlohnung. Zweitens: Ohne Arbeit kein Geld. Vorliegend konnte Heino die Fahrer wegen des Verbotes nicht beschäftigen. Ihm war es daher nicht möglich, seinen Teil des Arbeitsvertrages zu erfüllen. Außerhalb des Arbeitsrechts werden derartige Fälle unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit diskutiert, wobei es dann darauf ankommt, ob die Unmöglichkeit verschuldet wurde.

Im Arbeitsrecht will man von Unmöglichkeit nichts hören. Daher hat vor langer Zeit das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Lehre vom Betriebsrisiko erschaffen. Hierbei geht es um die Frage, wer das Risiko trägt, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Der vom BAG seinerzeit entschiedene Fall spielte in Nürnberg. Nach einer Feuerkatastrophe verfügte die Stadt Nürnberg eine Art Staatstrauer und verbot während dieser Zeit alle Vergnügungsveranstaltungen. Dem Verbot fiel ein Auftritt einer Kapelle zum Opfer. Im Streit war dann, ob trotz Ausfalls dem Kapellmeister die Vergütung zusteht. Das BAG meinte, dass grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko eines funktionierenden Betriebes trägt und sprach dem Kapellmeister die Vergütung zu.

Nur in dem Fall, in dem die Pflicht zur Lohnzahlung die Existenz des Unternehmens gefährden würde, könne etwas anderes gelten. Die Grundsätze, die das BAG seinerzeit aufgestellt hat, sind auf die Fälle übertragbar, bei denen Busunternehmen ihre Fahrer wegen der Busreiseverbote nicht beschäftigen dürfen. Ob die Lohnzahlung zur Existenzgefährdung führen würde, muss natürlich im Einzelfall geprüft und im Streitfall belegt werden. Aktuelle Entscheidungen zu dem Thema sind noch Mangelware, allerdings gilt hier der altbewährte Grundsatz: Es ist immer leichter etwas nachzuzahlen, als etwas zurückfordern zu müssen. Entscheiden Sie also weise, wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden.    *Name von der Redaktion geändert