Die pandemiebedingte Sonderregelung sollte ursprünglich am 31. März 2022 auslaufen, deshalb hatte sich der Verband auf allen Ebenen für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes eingesetzt.

Aus einem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums geht nun hervor, dass noch bis zum 30. Juni 2022 erleichterte Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelten sollen. Zudem soll die maximale Bezugsdauer von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt werden. Dies gelte gerade für die hart getroffene Busbranche, die coronabedingt weiterhin dringend auf die Verlängerung des Kurzarbeitergelds angewiesen ist.

Dass seine konsequenten Forderungen nach Verlängerung unter Beibehaltung der erhöhten Leistungssätze und der Bezugsdauer in dem Referentenentwurf umgesetzt worden sind, begrüßt der BDO. Gleichzeitig bemängelt man aber seitens des Verbands, dass es an einer Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fehlt.

Nach Informationen des BDO soll durch den Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Verlängerung der Sonderregelungen § 421c SGB III wie folgt geändert werden (im Wortlaut):

 

  • Die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld wird bis am 30. Juni 2022 verlängert.
  • Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf 28 Monate, längstens bis am 30. Juni 2022, verlängert. Der Anspruch auf KuG muss bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt abweichend von § 96 SGB III im betreffenden Kalendermonat bereits dann vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten einen monatlichen Brutto- Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben (Normalerweise müsste ein Drittel der Beschäftigten davon betroffen sein).
  • Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer und die Befristung der Sonderregelung durch eine Rechtsverordnung verlängern. Diese Verordnung muss zeitlich befristet sein, braucht aber keine Zustimmung des Bundesrats. Diese Ermächtigung gilt bis am 30. September 2022.

Geplant ist, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer am 01. März 2022, die übrigen Änderungen am 01. April 2022 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf soll voraussichtlich in der Sitzungswoche vom 14. bis 18. Februar 2022 verabschiedet werden. Der BDO wird sich weiterhin für die notwendige volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge einsetzen und das Gesetzgebungsverfahren eng begleiten sowie sich gemeinsam mit den Landesverbänden bei Bedarf für weitere Maßnahmen einsetzen.