Bald darauf ging auch die erbetene Anzahlung auf dem Konto ein. Kurz vor Beginn der Reise stornierte die Kundin und forderte die Anzahlung zurück. Nachdem Erwin Erpel seine Stornokosten bezifferte und diese von der erhaltenen Anzahlung zum Abzug brachte, meldete sich der Sohn der Kundin. Er meint, Erwin Erpel könne im vorliegenden Fall keine Stornokosten beanspruchen, weil die Reisebedingungen zum Zeitpunkt der telefonischen Buchung nicht vorgelegen hätten. Ist das rechtlich haltbar?

Wird der Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise seitens des Kunden storniert, so kann der Reiseveranstalter zwar keinen Reisepreis mehr verlangen, ihm steht aber nach dem Gesetz eine angemessene Entschädigung zu. Das Gesetz sieht entweder die konkrete Berechnung dieser Entschädigung oder eine Pauschalierung vor, wobei letztere zu vereinbaren ist. Vereinbart heißt, dass die Regelung bezüglich der pauschalierten Stornokosten Gegenstand des Vertrages sein muss. Da Stornopauschalen üblicherweise in Allgemeinen Reisebedingungen festgelegt sind, kommt es also darauf an, ob die Reisebedingungen Teil des Pauschalreisevertrages geworden sind. Ungeachtet der vorvertraglichen Informationspflicht stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Lagen die Reisebedingungen bei telefonischem Vertragsschluss nicht vor, so konnten diese zunächst auch kein integraler Bestandteil des Reisevertrages sein. Wurde zunächst ein Vertrag ohne Reisebedingungen geschlossen und übersendet der Veranstalter im Nachgang die Reisebestätigung und die Reisebedingungen, so liegt hierin allerdings ein neues Angebot des Veranstalters, welches der Kunde annehmen kann oder auch nicht. Die meisten Reisebedingungen erlauben, dass das geänderte Angebot durchaus konkludent angenommen werden kann, beispielsweise durch vorbehaltlose Zahlung der vereinbarten Anzahlung. So liegt die Sache wohl hier. Die Kundin hatte, nachdem ihr das insofern geänderte Angebot zugesandt wurde, die erbetene Anzahlung geleistet. In dem Fall ist der Reisevertrag somit auf der Basis der geänderten Angebotes – Einbeziehung der Reisebedingungen – zu Stande gekommen, so dass grundsätzlich die pauschalierten Stornokosten zu zahlen sind. Folglich können diese auch im Rahmen der Aufrechnung gegen den Auszahlungsanspruch der Kundin verrechnet werden.