Busunternehmer Bernhard Büffel beschäftigt ca. 20 Arbeitnehmer. Sein Fahrer Aribert Amsel erlitt im Jahr 2012 einen Herzinfarkt und war danach für lange Zeit erkrankt. Nach gut einem Jahr fragte Bernhard Büffel bei ihm nach, wann mit seiner Genesung zu rechnen wäre. Der Fahrer winkte ab und meinte, das könne noch ewig dauern. Nachdem sich der Gesundheitszustand von Aribert Amsel im Jahr 2014 nicht besserte, kündigte Bernhard Büffel das Arbeitsverhältnis Anfang 2015. 

Leicht verwundert war Unternehmer Bernhard Büffel jetzt, als ihm der Fahrer mitteilte, er könne ab Mai wieder arbeiten. Die von Bernhard Büffel ausgesprochene Kündigung sei nach Auffassung seines Anwaltes nicht wirksam, weil sie – was zutrifft – versehentlich nicht unterschrieben war. Was nun?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. „Schriftlich“ bedeutet in dem Zusammenhang, dass die Kündigung geschrieben wird und zu unterschreiben ist. Daher reicht eine Kündigung per Mail oder SMS nicht aus. Zu unterschreiben ist die Kündigung vom Inhaber des Geschäfts, dem Geschäftsführer oder dem Personalleiter. Fehlt die Unterschrift unter der Kündigung, so ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.


Die Frage ist, wie lange sich ein gekündigter Arbeitnehmer Zeit lassen kann, um eine insofern unwirksame Kündigung anzugreifen. Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer Zeit lassen. Zwar sieht das Gesetz vor, dass eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang angegriffen werden muss, jedoch setzt dies eine formell wirksame Kündigung voraus. In Fällen der vorliegenden Art kommt lediglich die Verwirkung des Klagerechts in Betracht. Hiervon ist auszugehen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nichts unternimmt und aus seinem sonstigen Verhalten geschlussfolgert werden kann, dass er den Arbeitgeber nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Von einer solchen Konstellation sind wir im vorliegenden Fall noch etwas entfernt. Da die unwirksame Kündigung von Bernhard Büffel nicht zu halten ist, muss er sich überlegen, ob er seinem Fahrer Aribert Amsel erneut kündigt oder das Arbeitsverhältnis mit ihm fortsetzt. Letztere Variante wäre zumindest in der Theorie für alle Beteiligten die beste und stressfreiste Lösung. Für eine erneute Kündigung müsste hingegen aktuell ein Kündigungsgrund vorliegen. Ein solcher ist jedoch nicht erkennbar, nachdem der Fahrer mitteilte, dass er ab Mai wieder arbeiten kann.