Einen Tag später ging bei ihm ein Krankenschein ein, wonach die Mitarbeiterin bis zum 28.02.2022 arbeitsunfähig sei. Rainer ist enttäuscht und ist sich sicher, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgeschoben ist. Vor Wut möchte er nichts zahlen. Wie ist die Rechtslage?

Arbeitnehmer haben nach § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen). Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen
liegt bei den Beschäftigten. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(§ 5 EFZG) geführt. Vorsicht ist geboten bei der Vorlage von sogenannten Online- Krankenscheinen. In vielen Fällen entsprechen diese nicht den Richtlinien.

Im Übrigen ist die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Diese reicht aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Die ärztliche AU-Bescheinigung
begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Allerdings reicht ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit auch
nicht aus. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung nur erschüttern, wenn er Umstände darlegt und im Zweifel beweisen kann, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. In diesem Fall käme der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zu. Besteht beispielsweise zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz, so sind ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
berechtigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich (BAG v. 8.9.2021, 5 AZR 149/21) entschieden. Bestehen ernsthafte Zweifel an der AU-Bescheinigung, so hat die Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zu beweisen. Hierfür genügt es, wenn sie den Arzt oder die Ärztin, von dem/ der die AUBescheinigung ausgestellt
wurde, von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Kommt sie dem nach, kann der Arzt konkret befragt werden. Nach einem alten Sprichwort ist es immer besser, etwas nachzuzahlen als etwas zurückfordern zu müssen. Daher würden wir empfehlen, vor Zahlungen an die Mitarbeiterin die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit
abzuklären