Aufgrund eines Fehlers der Druckerei wurden die Kataloge erst in der 2. KW 2019 fertig. Weil Erwin Erpel deswegen erhebliche Umsatzausfälle befürchtet, sieht er nicht ein, weshalb er die Rechnung der Druckerei für die Kataloge zahlen sollte. Da diese nun mit Äger droht, fragt Erwin Erpel an, ob er sich mit seiner Haltung auf der sicheren Seite befindet?
Leider nicht. Rechtlich gesehen wurde zwischen Erwin Erpel und der Druckerei ein Werkvertrag über die Herstellung eines Kataloges geschlossen. Beim Werkvertrag ist der Unternehmer zur Herstellung des Werks, der Besteller zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Will der Besteller die Zahlung verweigern, braucht es dazu eines Grundes. Der kann beim Werkvertrag einerseits darin bestehen, dass das Werk mangelhaft ist. Andererseits kann das Werk auch verspätet hergestellt worden sein, so dass der Besteller daran kein Interesse mehr hat. Die Juristen sprechen in diesem Fall von einer Fixschuld.
Allein die Aufnahme eines Liefertermins im Vertrag macht die ganze Sache jedoch noch nicht zur Fixschuld. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Besteller aus rein objektiven Gründen nach Ablauf des Termins kein Interesse mehr am Werk hat. Der typische Fall ist der Flyer für die Osterreise, der erst zu Pfingsten fertig wird. Beim normalen Katalog kann man von einer Fixschuld nicht ausgehen. Dies gilt zumindest für den Teil der angebotenen Reisen, die nicht unmittelbar zu Jahresbeginn starten. Die verzögerte Fertigstellung des Kataloges rechtfertigt daher für sich genommen keine Kürzung der vereinbarten Vergütung. Sollte hingegen ein messbarer Schaden entstanden sein, könnte mit diesem die Aufrechnung erklärt werden. Ob sich im vorliegenden Fall ein „messbarer Schaden“ darlegen und im Streitfall beweisen lässt, ist aus unserer Sicht allerdings hochgradig zweifelhaft. Selbst wenn es wegen der verzögerten Fertigstellung zu einem Buchungsknick Anfang des Jahres gekommen sein sollte, folgt hieraus nicht zwingend ein Umsatzrückgang. Bucht der Kunde nicht im Januar, dann bucht er eventuell zu einem anderen Zeitpunkt. Ob ein Umsatzrückgang zu verzeichnen ist, lässt sich daher erst am Ende des Jahres feststellen. Zudem müsste dieser Rückgang (ausschließlich) auf die verzögerte Fertigstellung zurückzuführen sein. Das klingt alles wenig belastbar. Auf dieser Grundlage lohnt sich definitiv kein Rechtsstreit.