In Hinblick auf die Reisebedingungen (AGB) werden wir häufig gefragt, ob die bislang verwendeten AGB weiterhin verwendet werden können oder sich ein Update aufdrängt.

Nun, wesentliche News, die eine Änderung der AGB verlangen würden, hat es in den letzten Monaten nach unserem Kenntnisstand nicht gegeben. Es liegt eine Entscheidung des AG Bochum (39 C 9/20) vor, wonach eine Stornopauschale von 30 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn unangemessen sein soll. Argumentiert wird, dass die „freigewordene“ Reiseleistung bei einem frühen Rücktritt im Regelfall anderweitig verwertet werden kann. Ob sich die Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

In dem Zusammenhang ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen, was ebenfalls vom AG Bochum angesprochen wurde: Bekanntlich kann ein Reisegast bis zum Beginn der Reise ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Macht er das, hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch gemäß § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, die er entweder pauschalieren (Stornoregelungen) oder konkret berechnen kann. Mitunter findet sich in den Reisebedingungen eine Kombination aus Pauschale und Vorbehalt einer konkreten Berechnung. Das ist zumindest aus unserer Sicht ausgesprochen heikel, weil durch diese Kombination eklatant und unzulässig von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Viel hilft viel – könnte man meinen; an der Stelle könnte jedoch der Bogen auch schlicht überspannt sein.

Das Gesetz schreibt klipp und klar vor, dass sich der Reiseveranstalter zwischen Pauschale und konkreter Berechnung entscheiden muss. Das macht auch durchaus Sinn, denn die festgelegte Pauschalierung soll keine Mindestabsicherung für den Veranstalter darstellen, von der im Bedarfsfall einseitig abgewichen werden kann. Ob die unzulässige Kombination von Pauschale und konkreter Berechnung (auch) dazu führt, dass die festgelegte Pauschale als nicht wirksam vereinbart gilt, ist aktuell noch nicht geklärt. Das wäre freilich für den Veranstalter fatal. Nach unserer Beobachtung spielt die konkrete Entschädigungsberechnung in der rechtlichen Praxis ohnehin eine sehr untergeordnete Rolle, weshalb jeder Veranstalter – der in seinen AGB die hier problematisierte Kombination verwendet – überlegen sollte, ob er sie tatsächlich braucht.