Zum einen möchte er in seinen Arbeitsverträgen ein Wettbewerbsverbot verankern, um so den Weggang der Fahrer zu erschweren. Andererseits möchte er sich aber auch gegen den Konkurrenten zur Wehr setzen. Er fragt deshalb an, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
Ein Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich in Arbeitsverträgen verankert werden. Bei Neuverträgen ist dies vollkommen problemlos, bei laufenden Arbeitsverhältnissen könnte dies nur über entsprechende Änderungsvereinbarungen geschehen. Eine Änderungskündigung wäre nach unserer Ansicht eher kritisch. Um ein Wettbewerbsverbot wirksam zu vereinbaren, muss dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine sogenannte Karenzentschädigung zugesagt und gezahlt werden, anderenfalls ist das Wettbewerbsverbot absolut unverbindlich, weshalb man in dem Fall auch gleich darauf verzichten kann.
Die Karenzentschädigung beträgt vereinfacht ausgedrückt die Hälfte des letzten Bruttogehaltes. Die konkrete Berechnung (§ 74 HGB) ist etwas komplizierter. Das Wettbewerbsverbot verhindert in keinem Fall das Ausscheiden des Mitarbeiters, nur dessen nachträgliche Tätigkeit für die Konkurrenz wird damit erschwert. Jeder Unternehmer möge entscheiden, ob ihm der finanzielle Aufwand dies wert ist. Was das Abwerben von Mitarbeitern anbelangt, so kommt es darauf an. Häufig läuft die Sache ja so, dass irgendwann mal ein Kollege abgewandert ist und sich dann die Botschaft von den vermeintlich günstigeren Arbeitsbedingungen bei der Konkurrenz im Lauffeuer verbreitet. Hiergegen wird man nichts machen können.
Gleiches gilt natürlich für aggressives Werben in der Öffentlichkeit. Während jedes Abwerben von Mitarbeitern außerhalb von deren Arbeitsplatz dem Grunde nach zulässig ist, muss man gezieltes Abwerben am Arbeitsplatz hingegen nicht dulden. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig und kann dementsprechend mit einer einstweiligen Verfügung angegriffen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Abwerbeversuch eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz dargelegt und bewiesen werden kann. Das Ganze ist selbstverständlich mit einem gewissen Geldaufwand verbunden. Darüber hinaus muss man sich über Folgendes im Klaren sein: Mit der einstweiligen Verfügung wird nur die Abwerbung am Arbeitsplatz unterbunden, das eigentliche Grundproblem bleibt. Das sind die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen.