Die Frage, die im Raum steht ist, ob der Pauschalreisevertrag seitens des Veranstalters, gegebenenfalls fristlos, gekündigt werden könnte. Früher war die Kündigung wegen Störung durch den Reisegast im Bereich des Reiserechts explizit geregelt, heutzutage muss man auf allgemeine Vorschriften zurückgreifen. Eine solche Kündigung des Pauschalreisevertrages setzt voraus, dass entweder von dem Reisenden eine erhebliche Gefahr für die Mitreisenden ausgeht oder der Reisende die Pauschalreise nachhaltig stört.

Ob von einem Reisenden, der seine Maske nicht trägt, eine Gefährdung ausgeht, kann so pauschal nicht beantwortet werden. Ist der Reisende vollkommen gesund, geht von ihm keine Gefährdung aus, gleich ob mit oder ohne Maske. Käme also nur die Variante in Betracht, dass der Reisende die Durchführung der Pauschalreise stört. Das macht er wohl, indem er nämlich gegen die Hygienevorschriften verstößt. Die Umsetzung der Hygienevorschrift im Reisebus folgt aus dem Hausrecht des Busunternehmers. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man persönlich die Maskenpflicht bei längeren Busfahrten für sinnvoll erachtet oder nicht. Entscheidend ist allein, dass mit der der Maskenpflicht eine behördliche Anordnung umgesetzt wird.

Bevor der Reisevertrag seitens des Veranstalters gekündigt wird, ist der Reisende jedoch abzumahnen. In dem Zusammenhang reicht es nicht aus, den sich verweigernden Reisegast auf die Bestimmungen hinzuweisen. Vielmehr muss ihm für den Fall, dass er sich weiterhin verweigert, der Ausschluss von der weiteren Reise konkret angedroht werden. Da es nahezu vorprogrammiert ist, dass es nach einer Kündigung des Reisevertrages zu einer Auseinandersetzung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden kommt, sollten die einzelnen Verstöße des Reisegastes mit Datum und Uhrzeit sowie die Abmahnung möglichst genau dokumentiert werden. Hierzu sollte  gegebenenfalls das Fahrpersonal gesondert geschult werden.