Busunternehmer Erwin Erhardt steigt in das Fernbusgeschäft ein. Der Anbieter, für den er durch Deutschland tourt, gibt vor, dass die eingesetzten Fahrer Dienstkleidung tragen müssen. Das leuchtet Erwin Erhardt ein. Nur, wie soll er das machen? Kann er das Tragen der Dienstbekleidung einfach anordnen? Was kann er machen, wenn es die Fahrer ablehnen, uniformiert zu fahren. Erwin Erhardt erwartet Protest, denn in der Vergangenheit konnte jeder mit der Kleidung am Steuer sitzen, die er sich selbst ausgesucht hat. Wie ist die Rechtslage?

 

Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung grundsätzlich nach eigenem Ermessen bestimmen. Dies gilt auch für die Ordnung und das Verhalten im Betrieb, wozu das Tragen der Dienstkleidung gehört. Man nennt das „Direktionsrecht des Arbeitgebers“. Macht der Arbeitgeber von dem Direktionsrecht Gebrauch, so geschieht dies in der Praxis durch eine Arbeitsanweisung, die am besten schriftlich erfolgt. Das Direktionsrecht kann aber eingeschränkt sein. Zum Beispiel durch den Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag etwas Konkretes - z. B. zur Dienstkleidung - fixiert, dann ist der Arbeitgeber an diese Festlegung gebunden. Will er hiervon abweichen, muss er das mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren oder den Arbeitsvertrag kündigen.

Wenn Erwin Erhardt in seine Arbeitsverträge hingegen nichts zur Dienstkleidung reingeschrieben hat, können die Fahrer nicht mit der Begründung kommen, sie hätten in der Vergangenheit nie eine Dienstkleidung tragen müssen. Das mag zwar so sein, aber dieser Umstand führt nicht dazu, dass das Nichttragenmüssen einer Arbeitskleidung Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist.

Häufig wird argumentiert, es würde der betrieblichen Praxis entsprechen, dass jeder die Kleidung trägt, die seinen Intentionen entspricht. Auch dieses Argument hilft nicht. Aus der Beibehaltung einer bestimmten (Un-)Ordnung über einen längeren Zeitraum allein kann der Arbeitnehmer in der Regel nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Ordnung für ewig und alle Zeiten unverändert beizubehalten.

§ 106 GewO verlangt, dass der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen billiges Ermessen ausübt. Eine Arbeitsanweisung darf also nicht schikanös sein. Davon kann hier allerdings keineswegs ausgegangen werden, denn für die Einführung einer Dienstkleidung sprechen gute Gründe. So wie es bei der Bahn Usus ist, dass das Personal einheitlich gekleidet ist, so erwartet dies schließlich auch der Fernbus-Kunde. Sollten dies einzelne Fahrer nicht einsehen und sich deshalb sträuben, die Anweisung umzusetzen, kann Erwin Erhardt die betreffenden Arbeitnehmer abmahnen. Weigern sie sich danach immer noch, käme eine Kündigung in Betracht.