Busunternehmer Theo Turbo hatte eine Studienreise für eine Schulklasse nach Berlin übernommen. Aufgrund mehrerer Krankheitsfälle bei seinen Reisebusfahrern musste Theo Turbo für den Trip nach Berlin einen Kollegen einsetzen, der sonst nur Fernbus fährt und im Übrigen weder deutsch noch englisch spricht. Da eine Kommunikation mit dem Fahrer nicht möglich war, fordern die Schüler eine Entschädigung. Theo Turbo lehnt das ab. Wie ist die Rechtslage?
Busunternehmer Theo Turbo hatte eine Studienreise für eine Schulklasse nach Berlin übernommen. Aufgrund mehrerer Krankheitsfälle bei seinen Reisebusfahrern musste Theo Turbo für den Trip nach Berlin einen Kollegen einsetzen, der sonst nur Fernbus fährt und im Übrigen weder deutsch noch englisch spricht. Da eine Kommunikation mit dem Fahrer nicht möglich war, fordern die Schüler eine Entschädigung. Theo Turbo lehnt das ab. Wie ist die Rechtslage?
Nun, eine Entschädigung – wohl eher eine nachträgliche Minderung – könnten die Schüler dann verlangen, wenn die Studienreise mangelhaft war. Der Sachverhalt lässt bewusst offen, welche Leistungen im Einzelnen von Theo Turbo geschuldet waren. Offenbar stehen die fehlenden Verständigungsmöglichkeiten im Vordergrund. Wir unterstellen einmal, dass im Vertrag die Qualitäten des Fahrers nicht speziell geregelt wurden. Dies ist bei reinen Inlandsverträgen ja auch der Regelfall, während bei Fahrten, die im nichtdeutschsprachigen Ausland stattfinden – beispielweise Rundreise USA – die Sprachkenntnisse von Busfahrer und Reiseleiter nicht selten ganz besonders hervorgehoben werden.
Weshalb wird dies wohl so sein? Nun, dem Reisegast, der im Ausland eine Reise unternimmt, soll ein Gefühl des Geborgenen und der Sicherheit vermittelt werden. Der Gast soll wissen, dass er sich jederzeit mit dem Fahrer verständigen kann. Soll das bei reinen Inlandsfahrten anders sein, nur weil im Vertrag hierzu nichts geregelt ist? Wohl kaum. Noch geht der durchschnittliche Kunde davon aus, dass er sich mit dem Reisebusfahrer normal verständigen kann. Diese Vorstellung ist so selbstverständlich, dass man im Allgemeinen eine Regelung hierzu für überflüssig hält und – juristisch betrachtet – auch halten kann. Der Fakt, dass man sich mit dem Fahrer in leichter Weise verständigen kann, ist bei Reiseverträgen quasi Geschäftsgrundlage, die nicht nochmals speziell geregelt werden muss. Bei einer Studienreise gilt dies erst recht. Nun wissen alle Unternehmer, die im Reise- und Anmietverkehr unterwegs sind, dass allein der Mangel noch nicht unbedingt zur nachträglichen Minderung führt. Wenn der Kunde ordnungsgemäß über seine Obliegenheiten im Schadensfall aufgeklärt wurde, muss er nämlich den behaupteten Mangel bereits während der Reise anzeigen und Abhilfe verlangen. Ob dies hier geschehen ist, wissen wir nicht. Die Frage ist, ob sich Theo Turbo auf eine solche Formalität berufen sollte. Die Frage können wir für Theo Turbo nicht beantworten. Wie immer gilt, dass nicht immer der juristisch denkbare Weg der kaufmännisch klügste ist.