Einige fanden das komisch, andere schauten betreten zum Fenster hinaus. Nachdem die Reiseleiterin den Witzeerzähler zur Mäßigung ermahnte und „im schlimmsten Fall“ mit Kündigung drohte, tourte der Gast erst recht auf. Da auch eine nochmalige Ermahnung nicht half, wurde der Reisegast auf dem nächsten Rastplatz des Busses verwiesen. Nun fordert der Reisegast die Rückzahlung seines Reisepreises sowie eine saftige Entschädigung. Wie ist hier die Rechtslage?

Wird der Reisevertrag durch einen Reisenden gestört, so kann der Reisevertrag nach entsprechender Abmahnung und Ankündigung durch den Veranstalter gekündigt werden. Die Störung kann tätlich erfolgen, wenn beispielsweise der Reisegast randaliert. Auch durch verbale Attacken gegen Mitreisende, Bedienstete des Veranstalters oder Leistungserbringer kann die Reise gestört werden. Bei verbalen Attacken ist allerdings immer zu klären, ob die jeweiligen Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Meinungsfreiheit ist bekanntlich in diesem Staat ein ganz besonders wertvolles Gut. Einzelne Witze sind, auch wenn sie situationsbedingt unangebracht erscheinen, grundsätzlich noch hinzunehmen.

Die juristisch spannende Frage ist jedoch, mit welcher Zielrichtung die eine oder andere Schote gerissen wird und mit welcher Intensität dies erfolgt. Denn eins ist klar: Die Meinungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo Persönlichkeitsrechte von anderen betroffen sind. So dürfte die Sache hier liegen. Handelt es sich beim Busfahrer um den einzigen Ausländer im Bus, so wird schnell klar, wer sich durch den „Witzemarathon“ angesprochen fühlen soll. Wird der Reisevertrag fristlos gekündigt, hat der gekündigte Reisegast keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern lediglich auf Erstattung der nicht verbrauchten Kosten. In welcher Höhe Kosten nicht verbraucht sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung – quasi wegen des vereitelten Urlaubs – setzt voraus, dass dem Veranstalter ein Verschulden vorzuwerfen ist. War die Kündigung jedoch berechtigt, ist ein Schadenersatz ausgeschlossen. Jedes andere Ergebnis würde dazu führen, dass man den Ochsen zum Bauern macht.