Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Fahrer zwar Einspruch erhoben, allerdings war er hierbei zu langsam und versäumte die Einspruchsfrist. Nachdem das Fahrverbot bestandskräftig wurde, offenbarte sich der Fahrer. Kalle Kolibri fragt nun, wie er reagieren kann: Dem Fahrer kann er jedenfalls keinen Arbeitsplatz außerhalb eines Busses anbieten.

Da dem Fahrer aufgrund des Fahrverbotes das Lenken des Busses untersagt ist, kann dieser seine vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen. Während man bei einem kurzfristigen Fahrverbot von einem Monat noch über organisatorische Maßnahmen zur Überbrückung der Lage nachdenken kann, wird es bei einem Fahrverbot von einem Jahr eher schlecht aussehen. In einem solchen Fall dürfte die Kündigung das Mittel der Wahl sein. Da sich der zugrunde liegende Sachverhalt außerhalb des Dienstes abspielte, handelt es sich im rechtlichen Sinne um eine personenbedingte Kündigung. Nicht das Verhalten des Fahrers steht im Vordergrund, sondern seine (rechtliche) Unfähigkeit, einen Bus zu steuern.

Ob man in seinem solchen Fall sogar eine fristlose Kündigung aussprechen kann, hängt immer von den Details ab. Laut Sachverhalt ist es so, dass Kalle Kolibri dem Fahrer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Dies spricht für eine fristlose Kündigung. Eventuell hat jedoch der Fahrer noch verfügbaren Urlaub. Sollte dem so sein, müsste geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung – welche die Urlaubsgewährung einschließt – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist möglich ist. Das hängt auch davon ab, wie lange der Fahrer schon dabei ist. Je länger die Kündigungsfrist ist, desto weniger dürfte der Urlaub reichen, um die Kündigungsfrist auszufüllen. Als Alternative zum Kündigen käme – was sicherlich einigen Lesern merkwürdig vorkommen wird – auch das bloße Nichtstun in Betracht. In dem Fall würde das Arbeitsverhältnis auf dem Papier zwar weiterlaufen, Kalle Kolibri müsste aber auch nichts zahlen, da er bei der Sachlage nicht in Annahmeverzug geraten kann. Wenn der Fahrer nicht fahren darf, kann er nämlich keine Vergütung verlangen – ganz nach dem Motto: keine Leistung, kein Geld. Ob die letztgenannte Variante, die man wegen des Fahrermangels erwägen möchte, für beide Seiten letztlich sinnvoll ist, muss Kalle Kolibri selbst beurteilen. Wir würden als Berater diesem Vorgehen eher skeptisch gegenüberstehen.