Im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld tauchen immer wieder einige Fragen auf, die der langjährige Bus Blickpunkt-Rechtsexperte Bertram Petzoldt, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, im Folgenden kurz darstellt:
Was ist der Unterschied zwischen Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?
Die Kurzarbeit selbst betrifft die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die mit der Vergütungspflicht des Arbeitgebers korrespondiert. Kurzarbeit ist Voraussetzung, um bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Kann auch ein Kleinunternehmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben?
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich möglich, wenn im Unternehmen mindestens 1 Arbeitnehmer beschäftigt wird. Erforderlich ist aber, dass zehn Prozent der Arbeitnehmer einen Arbeitsentgeltausfall von zehn Prozent haben.
Ist Kurzarbeitergeld auch bei Minijobs möglich?
Nach aktuellem Stand (17. März 2020) nein.
Ist Kurzarbeitergeld auch für Mitarbeiter möglich, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde?
Nach aktuellem Stand (17. März 2020) nein.
Was ist im Verhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit zu unternehmen?
Um an Kurzarbeitergeld zu kommen, ist in einem ersten Schritt die Kurzarbeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen und danach ist Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der reine Antrag auf Kurzarbeitergeld reicht also nicht aus. Sämtliche Anzeigen und Anträge können online ausgefüllt werden (Hier klicken).
Was ist bei dem Antrag zu beachten?
Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat geleistet, in dem Kurzarbeit angezeigt wurde.
Kann Kurzarbeit vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?
Nein. Die Einführung von Kurzarbeit ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Vorausgesetzt wird – außerhalb von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen – eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Diese kann entweder schon im Arbeitsvertrag enthalten sein oder anlassbezogen nachgeholt werden. Kommt der Arbeitnehmer widerspruchslos der angeordneten Kurzarbeit nach, so wird dies auch als ausreichend angesehen.
Was gilt, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, in Kurzarbeit zu gehen?
Kommt keine Einigung mit dem Arbeitnehmer zustande, so sind gegebenenfalls die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen. Hierbei dürfte zunächst die Änderungskündigung in Betracht kommen. Hierbei wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zunächst normal gekündigt, gleichzeitig wird ihm angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen – Einführung von Kurzarbeit – fortzusetzen.
Kann Kurzarbeit sofort eingeführt werden?
Sofern der Arbeitsvertrag eine Ankündigungsfrist für die Einführung von Kurzarbeit enthält, ist diese verpflichtend. Etwas anderes gilt dann, wenn mit dem Arbeitnehmer eine zusätzliche, anlassbezogene Vereinbarung getroffen wird.
Sind trotz eingeführter Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen möglich?
Grundsätzlich sind auch bei eingeführter Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen möglich. Allerdings müssen die betriebsbedingten Gründe über diejenigen hinausgehen, die zur Begründung der Kurzarbeit dienen. Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens also weiter verschlechtert, wäre dies ausreichend.
Muss im Falle der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung gezahlt werden?
In den meisten Fällen werden Abfindungen gezahlt, weil man sich bei der betriebsbedingten Kündigung nicht sicher ist, ob alle Formalitäten und rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Es liegt also an jedem Unternehmer, auch in schweren Zeiten eine, sich nicht vermeidbare Kündigung ordentlich vorzubereiten.
Muss bei der Einführung von Kurzarbeit eine soziale Auswahl getroffen werden, wenn nicht alle Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen sind?
Eine Sozialauswahl bei der Einführung von Kurzarbeit ist nicht vorgeschrieben.
Kann die Kurzarbeit bis auf weiteres eingeführt werden oder muss eine bestimmte Dauer angegeben werden?
Nein, die Kurzarbeit kann grundsätzlich auch auf unbestimmte Dauer eingeführt werden.