Das stellt Richard Rabe vor große Probleme, da in seinem Betrieb Busfahrer fehlen und er nicht weiß, wie er die Lücke schließen soll. Richard Rabe fragt deshalb an, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt und ob in dem Verfahren seine Belange als Arbeitgeber Berücksichtigung finden.

Nun, um die Frage beantworten zu können, sei kurz der Ablauf eines Bußgeldverfahrens dargestellt. Wird rechtzeitig gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben – die Frist beträgt zwei Wochen – bearbeitet den Einspruch zunächst die Bußgeldstelle. Hilft diese dem Einspruch nicht ab, gibt sie die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht weiter. Das Amtsgericht wird in dem Fall in der Regel eine mündliche Hauptverhandlung durchführen, bei der über den erhobenen Einspruch verhandelt wird. Solange sich das Bußgeldverfahren bei der Bußgeldbehörde befindet, läuft das Verfahren – im Sinne eines Massenverfahrens – relativ formell und maschinell ab. Zwar kann auch gegenüber der Bußgeldstelle vorgetragen werden, welche Auswirkungen das Fahrverbot hat. Erfahrungsgemäß werden allerdings derartige Argumente von der Behörde nicht berücksichtigt und dies auch aus gutem Grund.

Die Tatsache, dass sich ein Fahrverbot bemerkbar macht, ist bezweckt. Dass es hierbei (auch) den Arbeitgeber trifft, ist ein Effekt, der im Allgemeinen hingenommen werden muss. Dies gilt zumindest bei kürzeren Fahrverboten, zu denen ein Fahrverbot von zwei Monaten auf jeden Fall noch zählt. Die Hoffnung besteht in Fällen der vorliegenden Art in der Person des Amtsrichters. Hier kommt es nun wieder darauf an, wo sich der zum Fahrverbot führende Verstoß zugetragen hat. Letzteres ist für die Frage bedeutsam, welches Amtsgericht für die Entscheidung zuständig ist. Leider ist es so, dass sich die Gerichte im Bundesgebiet nicht einheitlich verhalten, wenn es um die Fragen der Auswirkung von Fahrverboten geht. Während in einigen Bundesländern die Bereitschaft besteht, ein Fahrverbot gegen ein erhöhtes Bußgeld auszutauschen, lassen sich andere Gerichte auf solche Deals von Anfang an nicht ein. Es kommt also zumindest auf den Versuch an. Wenn man aber den Versuch unternimmt, was aus unserer Sicht in den meisten Fällen dieser Art durchaus geboten ist, dann sollte der Vortrag so detailliert wie möglich sein. Ein pauschales Behaupten, der betroffene Fahrer würde wegen Fahrermangels fehlen, reicht insofern nicht.