Es gilt 1G. Der Kunde sieht sich deswegen nicht mehr in der Lage, die Reise anzutreten und verlangt von Bodo den kostenlosen Rücktritt. Zu Recht?

Spricht der Kunde vom kostenlosen Rücktritt, meint er damit nicht zwingend den Rücktritt im rechtlichen Sinn. Er möchte schlicht nichts zahlen. Von daher ist das Wort „Rücktritt“ keinesfalls wörtlich zu nehmen. Schaut man mal in das Gesetz, so wird man feststellen, dass es so viele Möglichkeiten eines „kostenlosen Rücktritts“ nicht gibt. Insbesondere ist § 651h Abs. 3 BGB ohne Relevanz.


Fraglich ist daher, ob Kreuz-fahrtanbieter überhaupt ihr Hygienekonzept nachträglich verschärfen können. Dazu ist aus unserer Sicht zu betonen, dass die Verschärfung der Hygienekonzepte keinesfalls auf der Grundlage staatlicher Anordnungen erfolgt, sondern im Ermessen der jeweiligen Reederei liegt. Das mag alles seine Berechtigung haben, es kann jedoch nicht darüber hinweghelfen, dass die Verschärfungen nur auf einer unternehmerischen Entscheidung des Reeders beruhen. Solche einseitigen Änderungen der Bedingungen hat es in der Vergangenheit immer wieder einmal gegeben.


Wir denken nur mal an die seinerzeitige Einführung des Rauchverbotes. Auch hier gab es seitens staatlicher Behörden keinen direkten Zwang. Einseitige Vertragsänderungen sind dem Veranstalter gemäß § 651f Abs. 2 BGB möglich, wenn sie im Vertrag oder den Reisebedingungen zugelassen und die Änderungen nicht erheblich sind. Die meisten Reisebedingungen enthalten Änderungsvorbehalte, so dass man final nur darüber zu urteilen hat, ob die Verschärfung des Hygienekonzepts eine wesentliche Vertragsänderung darstellt. Nach unserer Einschätzung kann hieran keinerlei Zweifel bestehen. Die 1G-Regelung setzt eine Impfung und damit einen körperlichen Eingriff voraus. Wenn das nicht wesentlich sein soll.


Danach steht zu unserer Überzeugung fest, dass sich ein Kunde mit der Einführung einer 1G-Regelung nicht bereiterklären muss. Mit der Einführung der 1G-Regelung bietet der Veranstalter insofern einen neuen Vertrag an, den der Kunde annehmen kann oder nicht. Nimmt er ihn nicht an, so muss er auch nichts zahlen und erhält eventuelle Anzahlungen zurück. Tritt Bodo Biber im Verhältnis zum Kunden als eigener Veranstalter auf (vgl. hierzu auch Artikel 6/2021), so hat er die eventuelle Anzahlung zu erstatten. Klare Sache.
Zur Klarstellung: Der Verfasser ist dreifach geimpft und begrüßt jede Maßnahme, die zur Eindämmung der Pandemie und damit zu geordneten Verhältnissen im Tourismus beiträgt. Bei der Anwendung von Rechtsnormen kann es aber nicht darauf ankommen, welche wirtschaftlichen Folgen sich hieraus ergeben.

*Name von der Redaktion geändert