Vor einigen Tagen bekam ein Busunternehmer eine Offerte auf den Tisch: "Selbstständiger Busfahrer sucht Engagement für kommende Reisesaison." Da der Unternehmer bereits seit längerem nach einem geeigneten Busfahrer suchte, hatte er an dem Angebot großes Interesse. Er wollte nichts falsch machen und fragte nach, welche Risiken bei einem solchen Vertrag bestehen.

Legt man dabei die Sichtweise der Rentenversicherungsträger zugrunde, dann gibt es den „selbstständigen Busfahrer“, der sich saisonweise anheuern lässt, eigentlich gar nicht. Denn im Regelfall bietet der „selbstständige Busfahrer“ nichts weiter als seine Arbeitskraft an. Ob dies generell zutrifft, muss hier nicht vertieft werden. Kommt es zur Zusammenarbeit, so lässt sich jedenfalls der „selbstständige Busfahrer“ von einem angestellten Fahrer kaum mehr unterscheiden. Auch er ist in den Dienstplan eingegliedert, unterliegt den Weisungen des Chefs und ist im Zweifel auch so gekleidet wie ein angestellter Fahrer. Häufig entspricht selbst das Honorar dem, was angestellten Fahrern in etwa gezahlt wird. Dies alles führt dazu, dass die Rentenversicherung in solchen Fällen von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeht. Das bedeutet, dass der Unternehmer den Fahrer ganz normal anzumelden und für ihn Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Macht das der Unternehmer nicht, riskiert er nicht nur die Nachforderung von Beiträgen und teure Säumniszuschläge, sondern im Zweifel noch eine Strafe obendrauf.

Das Dilemma an der Sache ist, dass die Rentenversicherungsträger nicht selten erst nachträglich von einem solchen Beschäftigungsverhältnis erfahren, insbesondere im Zuge einer Betriebsprüfung. Zwar sieht das Gesetz auch die so genannte Statusfeststellung vor, bei der man frühzeitig Klarheit über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen erlangen könnte. Leider ist dieses Instrument in der Praxis häufig nicht bekannt oder wird nach dem Motte „Es wird schon nichts passieren“ nicht in Anspruch genommen. So bleibt es dann tatsächlich dem Zufall überlassen, ob und wann die Versicherungspflicht festgestellt wird.

Auch die arbeitsrechtlichen Aspekte sollten nicht ganz ausgeblendet werden. So kommt es immer wieder einmal vor, dass Mitarbeiter, die ursprünglich als „selbstständig“ beschäftigt wurden, nachträglich auf ihren Status als Angestellte pochen. Den ganzen Stress sollte sich ein Busunternehmer nicht antun. Ich empfehle daher, dem „selbstständigen Busfahrer“ einen, gegebenenfalls befristeten,  Arbeitsvertrag anzubieten. Ein sauberer Vertrag sorgt dann für saubere Verhältnisse.