Zudem reduziert der Fonds den Startwert für die Sicherheitsleistungen von sieben auf fünf Prozent und erweitert gleichzeitig die Tarifierungsbandbreite von bislang fünf bis neun auf künftig ein bis neun Prozent des maßgeblichen Pauschalreiseumsatzes des zurückliegenden Geschäftsjahres. Das Volumen der von den Reiseveranstaltern zu stellenden Sicherheiten sinkt dadurch nach Angaben des DRSF einmalig um rund 560 Millionen Euro. Die frei werdende Liquidität soll den Unternehmen zusätzlichen finanziellen Spielraum, etwa für Investitionen, verschaffen.
Die Anpassungen erfolgen im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des Tarifierungsmodells. Nach Angaben des DRSF orientiert sich dessen Finanzierung an der Vorgabe, jederzeit die Insolvenz des größten sowie eines mittelgroßen abgesicherten Reiseveranstalters bewältigen zu können. Die Änderungen der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (AAB) befinden sich derzeit in der abschließenden Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und sollen zum Beginn des neuen Absicherungsjahres am 1. November 2026 in Kraft treten.
DRSF-Geschäftsführer Christian Gent erklärte, die erweiterte Tarifierungsbandbreite ermögliche eine differenziertere Berücksichtigung der Bonität und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der abgesicherten Unternehmen. Davon profitierten insbesondere bonitätsstarke Reiseveranstalter. Zugleich bleibe der Schutz der Pauschalreisenden im Insolvenzfall die zentrale Aufgabe des Fonds.
Darüber hinaus arbeitet der DRSF an einer Weiterentwicklung seiner Kapitalanlagestrategie. Nach Angaben des Fonds wurde ein zweiter Vermögensverwalter ausgewählt. Außerdem liegt dem BMJV ein Vorschlag für eine neue Kapitalanlagerichtlinie vor, die erstmals einen Aktienanteil im Fondsvermögen vorsieht. An der Prüfung sind auch das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt.
Weitere Entlastungen für die Reiseveranstalter stellt der DRSF in Aussicht, sofern die jährliche Überprüfung des Tarifierungsmodells und des Finanzierungsplans dies zulässt und der Fonds über das gesetzlich vorgeschriebene Zielkapital verfügt.