Die angespannte Personalsituation beim Thema Busfahrer macht viele Unternehmer erfinderisch. Die einen schalten ohne Ende Stellenanzeigen, andere rekrutieren Personal im Ausland und dritte versuchen, Busfahrer selbst auszubilden. Doch geht das so einfach? Darf jedes Busunternehmen Lehrlinge ausbilden. Wenn ja, was ist dabei zu beachten?

Grundsätzlich darf jedes Busunternehmen ausbilden, aber ein paar Voraussetzungen dafür sind schon nötig. Bevor ich näher darauf eingehe, eine Bemerkung vorab: Wer sich dem Thema der Ausbildung des Nachwuchses zuwendet, investiert damit in die Zukunft. Der aktuelle Personalnotstand kann damit kaum beseitigt werden, da sich die Berufskraftfahrerausbildung über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken kann. Kurz- oder mittelfristig bedarf es bei Personalnotstand anderer Lösungen.

Die Ausbildung von Busfahrernachwuchs lohnt sich aus meiner Sicht vor allem dann, wenn man den Auszubildenden nach der Lehre Konditionen bieten kann, die mindestens auf dem Niveau der (regionalen) Konkurrenz liegen. Anderenfalls bildet man für den Wettbewerb aus. Für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer gibt es eine Berufsausbildungsordnung. Die reguläre Ausbildung zum Berufskraftfahrer dauert hiernach, wie schon erwähnt, drei Jahre und umfasst einen praktischen und einen theoretischen Teil. Es gibt auch eine „beschleunigte Grundqualifikation“, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden kann. Wer erstmalig ausbilden möchte, muss sich bei der örtlichen IHK als Ausbildungsbetrieb registrieren lassen, sonst wird das Ausbildungsverhältnis nicht anerkannt und der Lehrling kann später die Prüfung nicht ablegen. Registriert werden solche Unternehmen, die in persönlicher Hinsicht die Anforderungen, die an einen Ausbildungsbetrieb gestellt werden, erfüllen. Diese ergeben sich aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Ohne die einzelnen, dort genannten Anforderungen aufzählen zu wollen, kann man allgemein sagen, dass angehende Fachleute auch nur von Fachleuten geschult und ausgebildet werden können.

Es ist also Voraussetzung, dass im Unternehmen bereits Berufskraftfahrer arbeiten, die in der Lage sind, die praktische Ausbildung des Auszubildenden zu übernehmen. Wenn das alles geklärt ist, steht der Einstellung eines Lehrlings theoretisch nichts mehr entgegen. Da Berufskraftfahrer ein Mindestalter von 21 Jahren haben müssen, macht es wenig Sinn, mit der Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr zu beginnen. Rechtlich wäre aber auch das grundsätzlich möglich. Ein Wort zur Vergütung: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung, die mit Ausbildungsfortschritt – also von Lehrjahr zu Lehrjahr – steigen muss. Die Einstiegsvergütung (1. Lehrjahr) liegt je nach Bundesland zwischen 500 und 700 Euro pro Monat.

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