Von dort erhielt er stets die Auskunft, das Hotel wäre erreichbar, Wintersport sei aber eingeschränkt. So informiert startete Armin Ameise mit 40 Gästen in den Urlaub. Auf halber Strecke erhielt er die Info, die Situation habe sich deutlich verschlechtert. Das Hotel sei nicht mehr erreichbar. Armin Ameise entschied sich daher für den Abbruch der Reise und kehrte mit den Urlaubern heim. Durfte Armin Ameise die Reise überhaupt abbrechen? Hätte er nicht vor Beginn der Reise zurücktreten können?

Die aufgeworfenen Fragen hätte es vor einem Jahr noch nicht gegeben. Nach alter Rechtslage (§ 651j BGB a.F.) konnte der Reiseveranstalter die Reise nach Beginn fristlos kündigen, wenn ein Fall der höheren Gewalt vorlag. Wetterkapriolen wie Hochwasser und Lawinenabgänge waren neben Terror die gängigsten Gründe. Im Zuge der Reiserechtsreform ist die Möglichkeit der fristlosen Kündigung (scheinbar) ersatzlos entfallen, denn für § 651j BGB a. F. gibt es nun kein passendes Pendant. Sollen also Urlauber vorsätzlich einer Gefahr ausgeliefert werden, nur weil der Veranstalter am Reisevertrag festgehalten wird? Betrachtet man die ganze Sache mit gesundem Menschenverstand, so stellt man fest, dass das Ergebnis nicht gewollt sein kann. Die Frage ist also, wie die Lösung des Problems aussehen kann. Hierzu lässt sich sagen, dass zum neuen Reiserecht noch keinerlei verwertbare Entscheidungen vorliegen; sicherlich wird dies auch noch dauern. Die Theoretiker haben sich – soweit erkennbar – mit dem Problem noch nicht beschäftigt. Rein pragmatisch betrachtet hat Armin Ameise absolut richtig gehandelt, denn die Verantwortung für die Reisegäste sollte über allen Dingen stehen. Rechtlich beleuchtet dürfte das Verhalten auch abgesichert sein, denn mit § 314 BGB steht Armin Ameise nach unserer Ansicht ein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung. Ob Armin Ameise hingegen bereits vor der Reise hätte zurücktreten können, ist eher zweifelhaft. Nach § 651h Abs. 4 BGB ist der Reiseveranstalter zum Rücktritt berechtigt, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Nach dem Kenntnisstand vor Reisebeginn lagen die Voraussetzungen indessen nicht vor, da das Hotel erreichbar war. Auf die Frage, ob die Wintersportmöglichkeiten eingeschränkt sind, kommt es hingegen nicht an.