Busunternehmer Olli Otzelot ist im Anmietverkehr für einen Reiseveranstalter tätig. Neulich hatte er eine Fahrt mit einer Jugendgruppe. Als Olli Otzelot mit seinem Gefährt am Busbahnhof eintraf, sah er, dass ein Teilnehmer offenbar zugekifft war. Olli Otzelot sprach den Jugendlichen an und meinte, in dem Zustand würde er ihn nicht mitnehmen. Hierauf bekam er von anderen Anwesenden zu hören, er sei nur der Driver und habe überhaupt nichts zu melden. Ist das so? Ist der Busunternehmer gegenüber den Kunden des Veranstalters ohne Ansprüche?

Nein, zum Glück ist das nicht so. Man muss allerdings unterscheiden zwischen den vertraglichen und den sonstigen Ansprüchen. Vertragliche Ansprüche hat der Busunternehmer gegenüber den Kunden des Reiseveranstalters keine, denn zwischen ihnen besteht kein Vertrag. Verträge bestehen nur zwischen dem Reisegast und dem Veranstalter und zwischen Veranstalter und Busunternehmer. Wenn die Bedingungen des Veranstalters vorsehen, dass ein Gast – eventuell nach entsprechender Abmahnung – ausgeschlossen werden kann, dann bringt das für den Busunternehmer nichts, denn er kann weder eine Abmahnung aussprechen noch die Kündigung erklären. Dies gilt zumindest dann, wenn in den Bedingungen nichts Spezielles geregelt ist. In der Regel darf nämlich der Leistungsträger keine Erklärungen für und gegen den Veranstalter annehmen, bzw. abgeben. Wenn ein Vertreter des Veranstalters vor Ort ist, hat sich das Problem für Olli schnell erledigt. Dann soll sich der Vertreter um den Gast kümmern. Was aber tun, wenn kein Vertreter vor Ort ist? Neben den diskutierten „vertraglichen“ Ansprüchen gibt es auch „sonstige“ Ansprüche und diese können sich unter anderem aus dem „Hausrecht“ ableiten. Das Hausrecht im Bus verliert der Busunternehmer nicht dadurch, dass er den Bus an den Reiseveranstalter vermietet. Allerdings wird das Hausrecht unter Umständen erheblich „modifiziert“, was bedeutet, dass der Busunternehmer nicht schalten und walten kann wie er will, sondern auf die Belange seines Mieters, also die des Veranstalters, Rücksicht nehmen muss. Hier kommt es auf die konkreten Regelungen im Vertrag an. Ob Olli Otzelot den zugedröhnten Reisegast kraft seines Hausrechts vom Mitfahren ausschließen kann, muss im vorliegenden Fall mangels näherer Infos offenbleiben. Grundsätzlich gilt aber, dass dann, wenn vom Gast eine Gefahr für Fahrpersonal, Mitreisende oder Sachen ausgeht, kein Anspruch auf Beförderung besteht. Ob eine solche Situation vorliegt, muss der Fahrer einschätzen. Eine schwierige Situation, auf die Busunternehmer ihre Fahrer durch Schulungen vorbereiten sollten.