Dieser hielt umgehend an und wies den Reisegast auf das Rauchverbot hin. Dieser stellte nun auf stur und meinte, er würde nicht rauchen, sondern dampfen und dies könne man ihm nicht verbieten. Letztlich lenkte er jedoch ein und steckte die E-Zigarette zurück in die Tasche. Der Vorfall machte in interessierten Kreisen die Runde und so mancher Busunternehmer fragte sich, wie denn eigentlich die Rechtslage hierzu sei.

Ist in den Beförderungsbedingungen ein Rauchverbot angeordnet, welches sich auf den Gebrauch von E-Zigaretten erstreckt, ist die Rechtslage eindeutig. Da der Busunternehmer das Hausrecht genießt, kann dieser auch festlegen, was in seinen Bussen erlaubt ist und was nicht. Komplizierter ist die Sache, wenn lediglich das Rauchen verboten ist. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob ein durchschnittlicher Reisegast davon auszugehen hat, dass der Konsum einer E-Zigarette unter das „allgemeine“ Rauchverbot fällt. Hat man erstmal einen „Dampfer“ in voller Aktion erlebt, so wird man kaum zweifeln, dass auch Dampf in engen Räumen belästigend wirken kann. Allerdings bleibt beim Durchblättern verschiedener Beförderungsbedingungen die Feststellung, dass teilweise die E-Zigarette vom Verbot ausdrücklich erfasst ist, teilweise aber eben nicht. Wenn es also bestimmten Busunternehmern wichtig erscheint, auch die E-Zigarette zu verbieten, könnte man also durchaus denken, dass der übrige Teil mit der Problematik etwas lockerer umgeht. Der dicke Knoblauch-Döner vor Beginn der Fahrt ist ja auch nicht verboten. Zudem wird beim Konsumieren einer E-Zigarette nichts verbrannt, so dass es begrifflich am Rauch fehlt. Daher wird das Dampfen nach allgemeiner Ansicht – aus unserer Sicht zu Recht – vom Begriff des Rauchens nicht erfasst. Will der Busunternehmer das Dampfen vom Rauchverbot erfassen, so muss er dies klar und eindeutig regeln. Ein nachträgliches Hineininterpretieren ist in dem Sinne nicht möglich, denn der Fahrgast muss bei Buchung der Reise wissen, auf was er sich einlässt. Handelt es sich bei der Busfahrt um einen Teil einer Pauschalreise, stellt das insofern unberechtigte Untersagen des Gebrauchs der E-Zigarette einen Mangel dar, der vom Reisegast wohl auch nicht entschädigungslos hinzunehmen ist. Schon aus dem Grunde sollte jeder Busunternehmer für klare Ansagen in seinen Bedingungen sorgen.