Der leidgeplagte Busunternehmer Franz Flohnagel* möchte wissen, ob dies auch bei den Fahrzeugfinanzierungen und Leasingverträgen gilt. Denn schließlich kann er seine Reisebusse wegen der staatlichen Verbote schon seit Monaten nicht bewegen.

Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Spruchpraxis der Gerichte zur Kürzung von Gewerbemieten sehr unterschiedlich ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu der Thematik wird wohl noch einige Zeit dauern. Reden wir über klassische Finanzierungsverträge, so kommt die angerissene Rechtsprechung von vornherein nicht zum Tragen. Denn wenn Gerichte den gewerblichen Mietern ein Kürzungsrecht einräumen, dann geschieht dies, weil die Richter das sogenannte Äquivalenzverhältnis als gestört ansehen. Hiermit ist das Verhältnis zwischen Mietzins und Mietwert gemeint. Grundsätzlich trägt der Mieter das Verwendungsrisiko an der Mietsache.

Die staatlich verordneten Schließungsverordnungen sehen die Gerichte aber mitunter als derartig außergewöhnlich an, dass von der Störung der großen Geschäftsgrundlage gesprochen wird. Im Ergebnis wird dem Mieter unter Umständen ein Recht zur Vertragsanpassung zugestanden. In dem Zusammenhang spielt es auch eine Rolle, in welchem Umfang der Mieter staatliche Unterstützungen erhalten hat.

Bei einer klassischen Fahrzeugfinanzierung haben wir dieses gestörte Äquivalenzverhältnis nicht. Vielmehr geht es bei diesen Verträgen darum, dass mit jeder gezahlten Monatsrate das Eigentumsrecht an dem Fahrzeug erstarkt. Auch bei Fahrzeugleasing oder Mietkauf sehen wir die Lage mehr als kritisch.

Der gebeutelte Busunternehmer kann mit den geleasten Reisebussen wegen der Reiseverbote aktuell nichts anfangen. Das ist absolut klar. Würde man jetzt aber annehmen, der Leasingnehmer könne bei sonst gleichbleibenden Konditionen die Leasingrate um 50 Prozent kürzen, würde die Leasinggesellschaft am Ende einen Bus zurückerhalten, der zwar normal im Wert verloren hat, jedoch nur zur Hälfte bezahlt ist. Es wäre eine klassische Verlagerung des Risikos. Genau dieser kurzfristige Wertverlust der Leasingsache im Gegensatz zur eher wertbeständigen Gewerbeimmobilie dürfte einer Übertragung der ohnehin umstrittenen Rechtsprechung entgegenstehen.

*Name von der Redaktion geändert