Mit dem Hersteller kam er überein, dass die Auslieferung in das Jahr 2021 verschoben wird. Wegen der anhaltenden Lage hat sich am fehlenden Bedarf nichts geändert. Der Neffe von Arno Ameisenbär studiert im dritten Semester Jura. Von ihm hat Arno Ameisenbär jetzt den Tipp erhalten, dass wohl die Geschäftsgrundlage für die Busbestellung entfallen sei. Wie ist die Rechtslage?

Haben sich die Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Vertragspartner nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten.

Auf den ersten Blick passt die Regelung wie die Faust aufs Auge, denn natürlich haben sich die Umstände durch das monatelange Verbot von Busreisen schwerwiegend verändert. Auch ist klar, dass Arno Ameisenbär – hätte er in die Zukunft sehen können – im Jahr 2019 keine neuen Fahrzeuge bestellt hätte. Die Frage ist aber, wo fängt man an, wo hört man auf? Würde man an der Stelle das Verwendungsrisiko des Busses dem Hersteller anlasten, wäre es nur konsequent, dass der Hersteller sein Risiko wiederum an den Zulieferer weitergibt usw. Es liegt auf der Hand, welche Schwierigkeiten damit einhergehen würden.

Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist daher insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. So hat unter anderem das OLG Celle im Jahr 2019 entscheiden (Az.: 13 U 127 / 18). Eine solche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Macht der Busunternehmer mit dem gekauften Bus satte Gewinne, wird nachträglich der Hersteller nicht noch einen zusätzlichen Obolus verlangen können. Auf der anderen Seite ist es eben auch das Problem des Busunternehmers, wenn er aufgrund der geänderten Bedingungen vorübergehend mit dem Bus nichts anfangen kann. So gesehen war die Idee des Neffen zwar nicht ganz abwegig, hilft im Ergebnis allerdings nicht weiter. *Name von der Redaktion geändert