Wann sind Unternehmen „verbunden“?


Die Definition der verbundenen Unternehmen im Rahmen der Corona-Wirtschaftshilfen orientiert sich im Wesentlichen am europäischen Beihilferecht. Danach können rechtlich selbstständige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält oder maßgeblichen Einfluss auf dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane ausüben kann. Auch vertragliche oder satzungsmäßige Regelungen, die einen beherrschenden Einfluss ermöglichen, können relevant sein. Unternehmen können auch dann als verbunden gelten, wenn sie derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe gehören und ganz oder teilweise auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind. Dabei können auch familiäre Beziehungen eine Rolle spielen. Genau hier beginnt die Problematik. Die Omnibusbranche ist traditionell stark von Familienunternehmen geprägt. Nicht selten wachsen Geschwister gemeinsam im elterlichen Busbetrieb auf, übernehmen später unterschiedliche Unternehmen oder gründen eigene Betriebe und gehen anschließend wirtschaftlich vollständig getrennte Wege, werden auch zu Wettbewerbern. Die Unternehmen sind rechtlich selbstständig, verfügen über eigene Mitarbeiter, Fahrzeuge und Kunden und treten nicht selten sogar als Wettbewerber auf. Dennoch kann die familiäre Verbindung bei der beihilferechtlichen Betrachtung dazu führen, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen unterstellt wird. Für die betroffenen Unternehmer ist das schwer nachvollziehbar.


Wie die Wirtschaftskanzlei Advant Beiten in ihrer rechtlichen Einordnung zur Corona-Schlussabrechnung hervorhebt, sehen die FAQ zur Schlussabrechnung unter Ziffer 6.4 für nachträglich festgestellte Unternehmensverbünde eine konsolidierte Schlussabrechnung vor. Das bedeutet: Wurden ursprünglich mehrere eigenständige Unternehmen jeweils einzeln betrachtet und haben diese separate Förderanträge gestellt, kann nachträglich eine gemeinsame Betrachtung als Unternehmensverbund verlangt werden. Die Konsequenzen sind erheblich. An die Stelle der bisherigen Einzelanträge tritt grundsätzlich ein zentraler Verbundantrag. Die bisherigen Einzelbescheide werden aufgehoben. Anschließend wird die Förderung für den gesamten Unternehmensverbund neu berechnet und in einem gemeinsamen Schlussbescheid festgesetzt. Damit kann sich auch die ursprünglich jedem einzelnen Unternehmen zugestandene Förderung verändern. Gerade für die Busbranche ist diese Frage deshalb von besonderer Bedeutung. Die Unternehmensstrukturen sind häufig über Jahrzehnte gewachsen. Beteiligungen, Nachfolgeregelungen und familiäre Verflechtungen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Konstellation dennoch als Unternehmensverbund im Sinne der Corona-Wirtschaftshilfen einzustufen ist, gehört daher zu den rechtlich besonders anspruchsvollen Fragen der Schlussabrechnung.


Wer mit einer nachträglichen Einstufung als verbundenes Unternehmen konfrontiert wird, sollte den entsprechenden Bescheid sorgfältig prüfen lassen. Insbesondere sollten die jeweils geltenden Fristen für einen Rechtsbehelf unbedingt beachtet werden. Eine fachkundige rechtliche Beratung ist dabei dringend zu empfehlen. Auch die Rolle des steuerlichen Beraters sollte in diesem Zusammenhang nicht unterschätzt werden. Werden bei der Antragstellung oder Schlussabrechnung rechtlich relevante Sachverhalte falsch eingeschätzt oder notwendige Rechtsbehelfe nicht fristgerecht eingelegt, können sich daraus unter Umständen Haftungsfragen ergeben. Für die Busbranche bleibt derweil eine entscheidende Frage offen: Wann sind zwei Familienunternehmen tatsächlich ein Unternehmensverbund – und wann sind sie schlicht zwei eigenständige Unternehmen, die zufällig derselben Familie angehören? Solange diese Frage nicht eindeutig geklärt ist, bleibt die
Corona-Schlussabrechnung für manche Unternehmen ein Thema mit erheblicher Sprengkraft.