20Nun steht Franz Flunder vor der Frage, wie mit den Arbeitsverhältnissen umzugehen ist. Kann er Aufhebungsverträge schließen? Was ist bei eventuellen Kündigungen zu beachten?

Die Betriebsschließung ist zwar ein Grund, der die Kündigung der Arbeitsverhältnisse rechtfertigen kann. Allerdings stellt die bereits vollzogene Betriebsschließung keinen Grund für eine außerordentliche (=fristlose) Kündigung dar. Im Falle einer Kündigung sind also die jeweiligen Kündigungsfristen (Vertrag oder Gesetz) zu beachten. Je länger die Mitarbeiter beschäftigt waren, desto länger ist die Kündigungsfrist. Sind noch Urlaubsansprüche vorhanden, empfiehlt es sich, die Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung
ihrer noch vorhandenen Urlaubsansprüche freizustellen. Gekündigt werden muss schriftlich, das heißt, der Chef unterschreibt.

Wird der Betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, müssen alle Gesellschafter unterschreiben. Aufhebungsverträge sind wie alle anderen Verträge auch eine Sache der Freiwilligkeit. Hat ein Mitarbeiter wo anders bereits wieder ein Jobangebot, so wird dieser in der Regel weniger ein Problem damit haben, einen Aufhebungsvertrag mit Franz abzuschließen. Für Mitarbeiter, deren Weg nach dem Aus allerdings zur Arbeitsagentur führt, ist ein Aufhebungsvertrag in der Regel weniger von Interesse. Was anderes würde nur gelten, wenn man diesen Mitarbeitern etwas bieten könnte. Das lässt sich natürlich aus der Ferne leicht sagen, dessen sind wir uns bewusst.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kann man unter anderem auch auf die Kündigungsfrist verzichten. Für Mitarbeiter, die im Anschluss arbeitslos werden, wirkt sich ein solcher Verzicht bei den Sozialleistungen allerdings ungünstig aus. Als fairer Chef sollte man auf die Risiken hinweisen. Ob die Arbeitsagenturen wegen Corona hier und da ein Auge zudrücken, können wir aus der sächsischen Provinz nicht beurteilen. Bei uns im Freistaat sollte man darauf nicht bauen. Wie die Kündigung, so ist auch der Aufhebungsvertrag schriftlich abzuschließen.

Im Übrigen gilt: Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das sollte man bei der Überlegung, ob man dem Mitarbeiter etwas anbieten kann, am Rande berücksichtigen. Wir leiden mit der Branche und wünschen Franz Flunder alles Gute!

*Name von der Redaktion geändert