Busunternehmer Otfried Otter hatte in seinem Programm eine Reise nach Polen. Die Mindestteilnehmerzahl für diese Reise betrug 24 Personen. Planmäßig sollte die Reise am 20. Mai beginnen. Da bis zum 1. April nur 7 Buchungen vorlagen, sagte Otfried Otter die Reise unter Angabe der maßgeblichen Regelung in seinen Reisebedingungen ab und erstattete den Kunden die jeweils geleistete Anzahlung. Einem Kunden reicht das offensichtlich nicht. Dieser verlangt Auskunft über den Stand der Buchungen zum Zeitpunkt der Absage. Sollte Otfried Otter dem Verlangen des Kunden nachkommen?

 

Ja, das sollte er. Wenn sich Otfried Otter bei der Absage der Reise auf die Teilnehmerklausel beruft, dann muss er im Streitfall belegen (können), dass die Voraussetzungen für eine solche Absage tatsächlich vorlagen, sprich die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Absage hierauf beruht. Allgemein stellt sich zunächst die Frage, wie lange sich der Veranstalter mit seiner Entscheidung, eine Reise wegen fehlender Teilnehmer abzusagen, Zeit lassen kann oder muss. Sagt er die Reise zu früh ab, besteht der Verdacht, dass die Reise absichtlich vereitelt wurde. Erfolgt die Absage zu spät, kann diese nach den AGB eventuell nicht wirksam sein. Eine absolute Antwort in die eine oder andere Richtung wird sich hier nicht finden lassen. Vielmehr wird es darauf ankommen, ob es aus vernünftiger Betrachtung heraus wahrscheinlich ist, dass unter Berücksichtigung des üblichen Buchungsaufkommens (noch) mit der Durchführung der Reise gerechnet werden kann. Sagt der Veranstalter die Reise endgültig ab, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, bekommt der Kunde sein Geld zurück. Ansonsten hat der Kunde aber keine Ansprüche, auch wenn er schon im Vertrauen in die Reise Ausgaben tätigte. Wird die Durchführung der Reise allerdings vom Veranstalter vereitelt, so kommen zusätzliche Schadenersatzansprüche infrage. Der Kunde kann beispielsweise Ersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen. Nach der Rechtsprechung werden da Beträge bis zur Höhe des Reisepreises gehandelt. Der Kunde hat deshalb durchaus ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, ob die Absage tatsächlich wegen fehlender Teilnehmer erfolgte. Da Otfried Otter in einem Zivilverfahren den Buchungsstand zum Zeitpunkt der Absage ohne Wenn und Aber mitteilen müsste, spricht aus meiner Sicht nichts Tiefgreifendes dagegen, die Auskünfte (natürlich anonymisiert) bereits außergerichtlich zu geben. Das kann gegebenenfalls einen Zivilprozess ersparen.