Ein Reiseveranstalter muss nach einem unverschuldeten Unfall auf der Busfahrt vom Flughafen zum Hotel unter Umständen den vollen Reisepreis zurückzahlen.
Das gilt nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag, wenn die Betroffenen die weiteren Reiseleistungen wegen der Unfallfolgen nicht in Anspruch nehmen können. (Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15)
In den konkreten Fällen hatten zwei Ehepaare gegen den Reiseanbieter geklagt, die im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt worden waren.
Bei der Fahrt als Teil der Pauschalreise war ein Geisterfahrer in ihren Bus gekracht. Die schwer verletzten Kläger mussten während des Türkeiaufenthalts im Krankenhaus behandelt werden. Der BGH hob damit die Urteile der Vorinstanz auf. Das Landgericht Düsseldorf hatte keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gesehen, weil es einen Unfall durch einen Geisterfahrer als ein allgemeines Lebensrisiko wertete, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen müsse.
Dem hielt der BGH-Senat in seinem Urteil entgegen, dass die Reiseleistung insgesamt mangelhaft war, da es dem Reiseveranstalter nicht gelungen sei, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen. Weder die Kläger noch den Reiseveranstalter treffe ein Verschulden an dem Unfall.