Nun soll aber der Fahrer ab dem 01.01.2022 wieder in das Unternehmen zurückkehren. In Hinblick auf die anhaltende Corona-Situation ist für Kati noch nicht ganz klar, wie sie mit dem Fahrer ab dem 01.01.2022 umgehen soll.

Nun, die Sache ist arbeitsrechtlich dem Grunde nach einfach. Als erstes stellt sich die Frage, ob das Attest bezüglich der Maskenbefreiung aktuell und als solches generell zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung darf das Attest nicht älter als sechs Monate sein. Zudem muss sich aus dem Attest schlüssig ergeben, aus welchen medizinischen Gründen dem Arbeitnehmer das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden kann. Ohne diesen Inhalt muss das Attest nicht akzeptiert werden. In dem Fall muss man den Fahrer klipp und klar auffordern, entweder ein passendes Attest vorzulegen oder die Arbeit aufzunehmen.

Kommt er dem Ganzen nicht nach, kann er zunächst abgemahnt werden. In der Endkonsequenz werden sich die Wege scheiden. Ist das Attest hingegen okay, ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig. Das ist auch nachvollziehbar, denn aufgrund einer Erkrankung kann er den Mund-Nasen-Schutz nicht tragen und ist somit an der Ausführung seiner geschuldeten Arbeitsleistung verhindert. Denn zur Arbeitsleistung gehört auch, dass die vom Arbeitgeber
angeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden können. Wenn nach den Gesetzen eine Maske zu tragen ist, gehört diese Verpflichtung zu den Arbeitsbedingungen.

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer dann so zu behandeln, wie jeder andere, erkrankte Mitarbeiter auch. Er erhält Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Sollte der Arbeitnehmer die sechs Wochen voll ausschöpfen, muss ihm im Anschluss ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden. Zwar wird im Zweifel aus dem BEM nicht viel herauskommen, aber der Anspruch auf das BEM ergibt sich aus dem Gesetz. Der eine oder andere Arbeitnehmer wird sicherlich ganz einfallsreich sein und während der Arbeitsunfähigkeit merken, dass er auch an Rückenschmerzen oder Erschöpfung leidet. Solange aber die Maskenbefreiung gilt, handelt es sich auch bei Hinzutreten weiterer Erkrankungen um einen einheitlichen Verhinderungsfall, so dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auf sechs Wochen begrenzt ist.

*Name von der Redaktion geändert