Stornopauschalen in Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gerichtsverfahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) zum Ende des letzten Jahres wiederum mehrere Klauseln kippte, fragen sich viele Veranstalter besorgt, ob überhaupt noch Stornopauschalen wirksam vereinbart werden können. Wie ist der Stand der Dinge?

Zunächst kann Entwarnung gegeben werden, denn Stornoklauseln sind weiterhin zulässig. Allerdings wird es künftig deutlich mehr Aufwand erfordern, wenn derartige Klauseln wirksam vereinbart werden sollen.  Der Hintergrund ist einfach erklärt. Nach dem Gesetz kann der Reisende bis zum Reisebeginn grundlos zurücktreten. Macht der Reisende hiervon Gebrauch, hat der Veranstalter keinen Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Will der Veranstalter diese Entschädigung erhalten, so muss er konkret darlegen, welche Aufwendungen er infolge des Rücktritts sparen und welche Reiseleistungen er anderweitig vermarkten konnte. Beide Positionen sind nämlich vom Reisepreis in Abzug zu bringen.

Statt dieser konkreten Berechnung sieht das Gesetz vor, dass im Vertrag für jede Reiseart ein Vomhundertsatz des Reisepreises unter Abzug der für gewöhnlich er-sparten Aufwendungen und des für gewöhnlich durch anderweitigen Erwerb erzieltes Erlöses (Stornopauschale) vereinbart werden kann. Die Stornopauschale stellt so gesehen nicht auf die konkrete Reise, sondern auf den gewöhnlichen Geschäftsgang ab.

Wenn der Veranstalter die Möglichkeit der Stornopauschale wählt, muss er somit darlegen können, dass die von ihm verwendeten Stornosätze nicht willkürlich, son-dern nach den vorgenannten Kriterien (gewöhnlicher Geschäftsbetrieb) ermittelt wurden. Hier haben es sich viele Veranstalter in der Vergangenheit recht einfach gemacht, indem im Streitfall auf die Branchenüblichkeit der jeweiligen Stornosätze verwiesen wurde. Dieser Hinweis dürfte nach meiner Einschätzung in Zukunft nicht mehr ausreichen. Die Entscheidungen des BGH (so X ZR 13/14) haben das verdeutlicht.  Vielmehr sollten die Veranstalter individuell ermitteln, welche Aufwendungen sie für gewöhnlich – bezogen auf die unterschiedlichen Reisearten – im Falle eines Kundenrücktritts sparen können. Für den anderweitigen Erwerb gilt dies entsprechend. Wenn die Veranstalter die verwendeten Stornosätze in dem Sinne individuell ermitteln, steht deren Verwendung nichts entgegen.