Dort stellte der TÜV fest, dass der Bus in jeder Hinsicht mangelfrei war. Udo fragt an, ob er Schadensersatz wegen der Kosten der Bereitstellung des Ersatzbusses gegen den Freistaat Sachsen geltend machen kann. Wird der Eigentümer einer Sache als Zustandsstörer in Anspruch genommen, weil der durch Tatsachen begründete Anschein besteht, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht, so kann er für dadurch erlittene Nachteile nach den meisten Polizeigesetzen Entschädigung verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn er die den Anschein begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn es lediglich um die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der (potentiellen) Gefahrenquelle geht, sondern auch dann, wenn der Betroffene als Handlungsstörer in Anspruch genommen wird. Vorausgesetzt wird, dass das den Anschein der Gefahr begründende Verhalten rechtmäßig gewesen ist und keine in den haftungsrechtlichen Risikobereich des Handelnden fallende Verantwortlichkeit für die Anscheins-gefahr begründet war. Das hat das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (5 O 382/21) klargestellt. Was in NRW gilt, gilt auch in den meisten anderen Bundesländern. Die Polizei ist nicht nur dann zum Einschreiten berechtigt, wenn eine objektive Gefahr besteht, sondern sie kann auch dann, wenn eine Sachlage bei vernünftigem Ermessen den Anschein einer polizeilichen Gefahr erweckt, eingreifen, bis über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen einer polizeilichen Gefahr Klarheit geschaffen ist. Der von einer Polizei-Maßnahme Betroffene braucht aber Eingriffe in sein Eigentum nicht entschädigungslos hinzunehmen. Jedenfalls dann, wenn der Nachweis des Vorhandenseins einer objektiven Gefahr nicht geführt werden kann und der Betroffene den Gefahrenverdacht oder die Anscheinsgefahr nicht in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat, müssen Eingriffe nicht entschädigungslos hingenommen werden. Der Anspruch auf Erstattung dürfte daher bestehen.