Wir waren beim Lesen der Geschäftsbedingungen ehrlich gesagt auch etwas überrascht und haben uns gefragt, auf welcher Grundlage das Ganze beruhen soll. Haftet der Veranstalter für seine Kunden? Diskutiert wird eine mögliche Haftung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der „Garantenhaftung“. Wer eine Gefahr schafft, soll dafür die Haftung übernehmen. Die Frage ist also, ob das Busunternehmen als Veranstalter einer Schülerfahrt die Stellung eines Garanten übernimmt. Beginnen wir mal mit der Haftung der Eltern. Entgegen mancher Vermutung haften Eltern nicht per se für Schäden, die von ihren Sprösslingen verursacht wurden. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Aufsichtspflicht bedeutet allerdings nicht, dass die Eltern den Kindern auf Schritt und Tritt folgen müssten. Je älter die Kinder sind, desto gelockerter ist die Aufsichtspflicht. Das führt dazu, dass Eltern in nur sehr begrenzten Fällen für ihre Kids haften. Unternehmen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren eine organsierte Reise mit einem Veranstalter, kann es sein, dass die Eltern dem Veranstalter die Aufsichtspflicht begrenzt übertragen.
Voraussetzung ist aber, dass die besondere Betreuung der Kinder bzw. Jugendlichen vertraglich versprochen wird. Selbst wenn man einen solchen Fall annimmt, geht die übertragene Aufsichtspflicht allerdings nicht über die eigentliche Aufsichtspflicht der Eltern hinaus. Mit anderen Worten: Würden die Eltern nicht haften, haftet auch der Veranstalter nicht. Bei Schülerfahrten kann von vornherein nicht angenommen werden, dass der Veranstalter die Aufsichtspflicht für die Schüler übernehmen würde. Hier sind wohl die mitreisenden Lehrer und Betreuer in der Pflicht. Für eine darüberstehende Haftung des Veranstalters ist kein Raum. Im Ergebnis ist die Regelung in den Bedingungen der Herberge damit eher belanglos. Wir sehen daher kein Risiko.