Auf Einstiegsprämien gleich welcher Art und zusätzliche Benefits haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch. Es handelt sich insofern um absolut freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, bei denen er auch die Konditionen bestimmen kann, unter denen die Leistungen gewährt werden.
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist das allerdings nicht ganz einfach umzusetzen, denn in jedem Fall ist die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Artikel 12 GG) zu respektieren. Die Berufsfreiheit besagt, dass sich der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber jederzeit selbst aussuchen kann, was auch den jederzeitigen Wechsel umfasst. Das inhaltsgleiche Problem kennt man bereits von den zusätzlichen Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen. Auch im Zusammenhang mit Fortbildungsvereinbarungen ergibt sich das Thema. Im Kern geht es stets darum, dass der Arbeitnehmer nur bedingt an den Arbeitgeber gebunden werden darf. Das führt dazu, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindefrist und die Höhe der versprochenen Leistung, also hier die Einstiegsprämie und die Benefits, in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Je höher die versprochene Prämie, desto länger ist die mögliche Bindung. Über zwölf Monate hinaus dürfte sich jedoch eine Bindung kaum erreichen lassen. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten lässt sich das alles vertragstechnisch sehr gut gestalten. Das sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit einer derartigen Regelung nur das „formale“ Verbleiben des Arbeitnehmers im Unternehmen gesichert werden kann. Arbeitsmotivation, Liebe und Interesse zum Beruf sowie Loyalität lassen sich, ähnlich wie das Singen, bekanntlich nicht erzwingen… Schon deshalb ist es aus unserer Sicht eher zweifelhaft, ob immer höhere Prä-mien und spektakuläre Versprechungen langfristig die geeigneten Mittel sind, dem Personalengpass Einhalt zu gebieten.