Es stellte sich heraus, dass der Gast an psychischen Problemen leidet und sich in ständiger Behandlung befindet. Darüber wurde Heino bei der Reisebuchung nicht aufgeklärt. Da sich an der Situation auch nach deutlicher Ansprache nichts änderte, der Reisegast vielmehr noch Mitreisende massiv anging, sah sich Heino zum Ausschluss des Reisegastes veranlasst. Zu Recht?
Der Ausschluss von der Reise stellt sich im rechtlichen Sinne als außerordentliche Kündigung des Reisevertrages dar. Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter eigenständig zu regeln, ist in einer solchen Konstellation auf die allgemeinen Regeln zurückzugreifen (§ 314 BGB). Hiernach kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Da die Kündigung keine Sanktion im Sinne einer Strafe darstellt, sondern nur eine Reaktionsmöglichkeit auf eine geänderte Tatsachenlage , kommt es auf ein subjektives Verschulden nicht an. Ob der Reisegast also krankheitsbedingt nicht anders handeln konnte, spielt an der Stelle keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Reiseveranstalter die Fortsetzung des Reisevertrages bei der Sachlage schon im Interesse der übrigen Reiseteilnehmer nicht zumutbar ist. Auch wenn sich der Reiseausschluss für den Reisegast in der Situation als besondere Härte anfühlt, ergibt sich daraus nichts anderes. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass jeder Gast selbst einschätzen muss, ob er eine Reise aus gesundheitlichen Gründen lieber nicht antreten möchte. Im Übrigen werden auf dem Markt Reiseabbruchversicherungen angeboten, die zumindest den krankheitsbedingten Abbruch absichern. Schließlich ist der Reiseveranstalter auch nach der Kündigung zum Beistand verpflichtet, wobei sich aus der Verpflichtung zum Beistand nicht der Anspruch auf eine individuelle Ersatzreise (nach Hause) ergibt. Der Veranstalter kommt seiner Beistandspflicht schon dann nach, wenn er sich um entsprechende Kontaktvermittlung bemüht.