Das Verwaltungsgericht lehnte den am vergangenen Montag (19. Oktober 2020) eingereichten Eilantrag in erster Instanz ab, räumt in seiner Begründung aber Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots ein und schließt eine „Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin“ (a&o) nicht aus.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verbots im Eilverfahren hält es allerdings nicht für gegeben und adressierte parallel einen umfangreichen Fragenkatalog an das Land für das Hauptsacheverfahren.
„Für das Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht es weitgehend genügen lassen, dass der Zweck die Mittel heiligt. Juristisch lässt sich so argumentieren. Wir hoffen aber, dass die offenkundigen Zweifel an dem Nutzen des Beherbergungsverbots das Oberverwaltungsgericht dazu bewegen werden, uns sofortigen Rechtsschutz zu gewähren“, erklärt a&o-Jurist Florian Schöfer.
Nachdem am 23. Oktober 2020 auch das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein gekippt wurde, sind Hamburg und Sachsen-Anhalt die letzten beiden Bundesländer, in denen es weiterhin Bestand hat.
„Wir machen weiter, die Einlassungen des Gerichts bestärken uns hier“, macht a&o-Gründer und CEO Oliver Winter deutlich. „Wir machen das für die Branche, aber auch im Sinne von bundeseinheitlichen Regeln, die dann auch von einer breiten Mehrheit Akzeptanz finden und getragen werden. Hotels sind nicht die Brennpunkte. Im Gegenteil: Mit umfangreichen Hygiene- und Sicherheitskonzepten haben wir in den letzten Monaten vorbildlich verantwortungsvoll gehandelt. Jetzt kämpfen wir weiter dafür, dass unsere Branche überlebt.“
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