„Die Leipziger Richter sprechen damit Aufgabenträgern eine Wahlfreiheit zu, mit der die marktwirtschaftlichen Prinzipien im öffentlichen Personenverkehr praktisch eliminiert werden“, kritisiert der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) die Entscheidung der Richter. Das private Busgewerbe sehe das Urteil im Widerspruch zu den Absichten des nationalen Gesetzgebers, der einen Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im Rahmen der letzten PBefG-Novelle bewusst weiter festgeschrieben hatte. Daher fordern die privaten Busunternehmen nach einer schnellen Klarstellung im Rahmen der anstehenden PBefG-Novelle.

Der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) kommentiert die Entscheidung aus Leipzig folgendermaßen: „Damit wird der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit durch einen Eingriff auf Tarifseite de facto abgeschafft“, mahnt LBO-Geschäftsführer Stephan Rabl. „Aufgabenträger haben es in der Hand, den Verkehrsunternehmen politisch gewollte, nicht auskömmliche niedrige Verbundtarife aufzuerlegen und gleichzeitig über Nahverkehrspläne und Vorabbekanntmachungen eine quantitativ und qualitativ hochwertige Verkehrsleistung einzufordern, ohne dass die Unternehmen einen Ausgleichsanspruch auf die Mindereinnahmen haben“, so Rabl weiter. Auch die LBO-Präsidentin Sandra Schnarrenberger kritisiert: „Dies führt künftig noch mehr dazu, dass Aufgabenträger durch Eingriff in den Markt künstlich eine Ausschreibungspflicht provozieren können und so der gesetzlich verankerte Vorrang von eigenwirtschaftlichen Verkehren umgangen wird.

Die Entscheidung des Gerichts mache deutlich, dass die letzte Novellierung des PBefG mit seinem unklaren Gesetzestext zu einer Auslegung geführt habe, die eindeutig zu Lasten der privaten Unternehmen gegangen sei, so der BDO. Die Praxis zeige, dass private Unternehmen durch das Handeln der Aufgabenträger vielerorts aus dem Markt gedrängt würden. Teure kommunale Strukturen dehnten sich immer weiter nahezu flächendeckend aus. Die Kosten dieser „Verstaatlichung“ trage der Steuerzahler, stellte der Bundesverband klar. Wirtschaftliche Prinzipien auf der Basis der Gewerbefreiheit seien jedoch dringend notwendig in einer Zeit, in der große und kostenintensive Aufgaben auf den öffentlichen Personenverkehr und die darin tätigen Unternehmen warten. Umso mehr brauche der ÖPNV eine Unternehmensvielfalt, die Innovationen vorantreibt. Dies gelinge aber nur, solange die Unternehmen das Interesse am Fahrgast nicht durch staatliche Vorgaben verlieren, unterstreicht der BDO.

BDO-Präsident Karl Hülsmann führt aus: „Ein leistungsfähiger öffentlicher Personenverkehr ist von allergrößter Bedeutung für den Klimaschutz im Verkehrssektor sowie für die allgemeine Weiterentwicklung der Mobilität in Deutschland. Gerade in dieser Situation stellt die mit dem Urteil bestätigte einseitige Machtverlagerung hin zu den Aufgabenträgern eine Gefahr für die Gewerbefreiheit und alle grundlegenden Wettbewerbsprinzipien im öffentlichen Personenverkehr dar. Dieser unternehmensfeindliche Ansatz lässt sich nach der gestrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts so aus den derzeitigen Formulierungen des PBefG entnehmen, kann aber nicht der politische Wille in Deutschland sein. Wir setzen daher nun alle Hoffnung auf die anstehende PBefG-Novellierung, um die Fehler der letzten PBefG-Novelle zu korrigieren und den Mittelstand damit zu erhalten.“

Hintergrund: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte eine diesbezügliche Klage bereits 2017 abgewiesen und dem Aufgabenträger im Rahmen der kommunalen Selbstbestimmung die freie Wahl bei der gewählten Wettbewerbsmethode gelassen. Dies wurde nun durch das BVerwG bestätigt.