Busunternehmer Karli Karl hat von der Wettbewerbszentrale eine Abmahnung wegen einer Klausel in seinen Allgemeinen Reisebedingungen erhalten. Mit der Abmahnung wurde er aufgefordert, innerhalb einer festgelegten Frist gegenüber der Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem soll er eine Gebühr zahlen. Karli Karl fragt an, wie er sich nach Erhalt der Abmahnung verhalten soll.
Abmahnung am geschicktesten verhalten soll, lässt sich pauschal nicht festlegen. Grundlegend kommt es zunächst einmal darauf an, ob die zur Abmahnung führende Beanstandung berechtigt ist, die monierte Klausel in den Reisebedingungen also tatsächlich gegen geltendes Recht verstößt. Erforderlich ist deshalb eine entsprechende Prüfung der eigenen Klausel. Auch bei Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale ist eine solche Prüfung nach unserem Verständnis unentbehrlich. Nicht selten ist Busunternehmern eine solche Prüfung selbst nicht möglich, insbesondere weil der rechtliche Hintergrund komplex und schwierig ist.
Hierzu wird fachkundiger Rat gebraucht, wozu die Branchenverbände und einschlägig tätige Anwälte zur Verfügung stehen. Häufig ist im Anschluss an eine Überprüfung allerdings festzustellen, dass die Abmahnung durchaus berechtigt ist, weil beispielsweise völlig überalterte Reisebedingungen verwendet werden. In solchen Fällen lohnt sich kein kostspieliger Streit. Vielmehr ist dann zu überlegen, wie man „technisch“ am besten mit der Situation umgeht. Zu bedenken ist nämlich, dass mit der Unterlassungserklärung die Verpflichtung übernommen wird, künftig im geschäftlichen Verkehr auf die Verwendung der beanstandeten Klausel zu verzichten. Das klingt zunächst einfach, kann aber in der Praxis teuer werden, denn künftig bedeutet „ab sofort“. Bevor die Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wird, muss deshalb abgeklärt werden, innerhalb welcher Zeit der Monierung nachgekommen werden kann.
Bei Reisebedingungen, die auf der Homepage des Unternehmens eingestellt sind, ist die Korrektur bzw. Überarbeitung sicherlich in überschaubarer Zeit möglich. Man sollte jedoch auch die Kataloge im Auge haben, die sich eventuell noch im Umlauf befinden. Vor dem Hintergrund raten wir regelmäßig an, mit der Wettbewerbszentrale vor Abgabe der Unterlassungserklärung eine Umsetzungs- und Aufbrauchfrist zu vereinbaren. Der Erfahrung nach ist diesbezüglich die Wettbewerbszentrale zu Zugeständnissen bereit. Außerdem sollten Busunternehmer vor Druck der neuen Kataloge in jedem Fall ihre Allgemeinen Reisebedingungen auf den neuesten Stand bringen, um so unliebsamen Abmahnungen von vornherein vorzubeugen.