Im konkreten Fall erschienen die Reisenden pünktlich zum Start der Abfertigung, verpassten ihren Flug jedoch aufgrund erheblicher Verzögerungen von einer Stunde beim Check-in und weiteren 50 Minuten Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle. Das Gate war bei Ankunft bereits geschlossen; Unterstützung oder Umbuchung erfolgte nicht.

In seiner vorläufigen rechtlichen Bewertung sieht das Oberlandesgericht Celle in den außergewöhnlich langen Wartezeiten einen klaren Reisemangel. Entscheidend sei, dass der Reiseveranstalter für den Gesamterfolg der Reise verantwortlich sei und damit auch für Abläufe, die im Einflussbereich der eingebundenen Leistungsträger – wie etwa Fluggesellschaften – liegen.

Besondere Aufmerksamkeit erfährt ein weiterer Aspekt des Beschlusses (Az. 11 U 31/25): Das Gericht betonte ausdrücklich, dass Reisenden kein sozial unangemessenes Verhalten, etwa das Vordrängeln in Warteschlangen, zugemutet werden darf, um einen Flug noch zu erreichen. Passagiere dürfen sich demnach regelkonform verhalten, ohne daraus Nachteile ableiten zu müssen.

Zudem verweist das Gericht auf die europäische Fluggastrechteverordnung, wonach der Check-in-Prozess grundsätzlich innerhalb von 45 Minuten abgeschlossen sein sollte. Werden diese Zeiträume deutlich überschritten, kann dies die Grundlage für Ansprüche der Reisenden bilden.

Für Veranstalter ergibt sich daraus ein erhöhtes Haftungsrisiko: Betroffene können sowohl die Rückerstattung des Reisepreises als auch eine Entschädigung für verlorene Urlaubszeit verlangen. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus; im Raum steht jedoch ein Vergleich in Höhe von rund 6.200 Euro.