Norbert Fiebig, DRV-Präsident
Die Tourismusbranche zeigt sich bestätigt, dass das Thema gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Hotelzimmeranmietung durch Reiseveranstalter auf politischer Ebene gelöst werden muss.
„Der Knackpunkt bleibt das Gesetz als solches, wenn es auch aus Sicht der Richter die Interpretation zulässt, dass die Kosten für die an die Urlauber verkauften Hotelleistungen der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden können“, kommentiert der Präsident des Bundesverbands der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), Dr. Michael Frenzel.
Auch RDA-Präsident Richard Eberhardt findet für das Zwischenurteil deutliche Worte: „„Dieses Urteil ist kontraproduktiv. Wir fordern den Gesetzgeber auf, umgehend für Rechtssicherheit zu sorgen“, so Richard Eberhardt, Präsident des RDA. Das Gericht folge zwar der Auffassung der Reiseveranstalter, dass die Verträge mit den Hoteliers keine reinen Mietverträge sind, sondern neben der Bereitstellung des Zimmers zahlreiche weitere Leistungen einschließen, wie etwa Zimmerreinigung, Verpflegung, Animation, Kinderbetreuung oder Conciergedienste.
RDA: „Realitätsfern und bürokratisch"
Das Gericht zieht aus dieser Auffassung aber die falschen Schlüsse, weil es daraus dennoch Mietanteile herauszurechnen versucht. Bei diesen sogenannten gemischten Verträgen sind die Leistungen nach Auffassung der Reisebranche aber untrennbar miteinander verbunden, so dass eine sachgerechte Aufteilung nicht möglich ist. Eberhardt: „Sofern das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt werden sollte, müsste für jedes von einem Reiseveranstalter angebotene Hotel ein Mietanteil ermittelt werden. Dies wäre extrem realitätsfern, bürokratisch und auch sehr teuer und Existenz gefährdend für viele mittelständische Busreiseveranstalter.“
DRV: „Gesetzgeber muss für Sicherheit sorgen"
Das Zwischenurteil bestätigt diesen Interpretationsspielraum, der für die Reisebranche in Deutschland schädlich und existenzgefährdend ist. „Dieses Urteil ist enttäuschend, zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber jetzt schnell für Rechtssicherheit sorgen muss“, appelliert DRV-Präsident Norbert Fiebig eindringlich an die Verantwortlichen bei Bund und Ländern. Das Gericht folge zwar der Auffassung der Reiseveranstalter, dass die Verträge mit den Hoteliers keine reinen Mietverträge sind, sondern neben der Bereitstellung des Zimmers zahlreiche weitere Leistungen einschließen, wie etwa Zimmerreinigung, Verpflegung, Animation, Kinderbetreuung oder Conciergedienste. Das Gericht zieht aus dieser Auffassung aber die falschen Schlüsse, weil es daraus dennoch Mietanteile herauszurechnen versucht. Bei diesen sogenannten gemischten Verträgen sind die Leistungen nach Auffassung der Reisebranche aber untrennbar miteinander verbunden, so dass eine sachgerechte Aufteilung nicht möglich ist.
Revision wurde zugelassen
„Sollte das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt werden, würde das in der Praxis bedeuten, dass für jedes von einem Reiseveranstalter auf der Welt angebotene Hotel ein Mietanteil ermittelt werden müsste. Das ist realitätsfremd und nicht praktikabel. Hier entsteht ein Bürokratiemonster“, urteilt DRV-Präsident Fiebig. „Wir brauchen eine politische Lösung, die ohne Wenn und Aber verhindert, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der klassischen Anmietung von Hotelzimmern durch Reiseveranstalter greift – und das so schnell wie möglich“, fordert BTW-Präsident Frenzel die Verantwortlichen auf. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung würde nach Auffassung der Reisebranche rund fünf Jahre vergehen. „Solange können die deutschen Reiseveranstalter nicht auf Rechtssicherheit warten. Dies unterstreicht noch einmal, wie wichtig eine schnelle politische Lösung ist“, fordern BTW-Präsident Frenzel und DRV-Präsident Fiebig nochmals eindringlich.